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Synopse aller Änderungen der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Personaldienstleistungsfachwirt und Geprüfte Personaldienstleistungsfachwirtin am 17.12.2019

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 17. Dezember 2019 durch Artikel 53 der 6. FortbVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der PersFWFortbV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.12.2019 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 17.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 53 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
§ 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses
§ 2 Zulassungsvoraussetzungen
§ 3 Gliederung und Durchführung der Prüfung
§ 4 Inhalt der Prüfung
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 5 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
§ 6 Bewerten der Prüfungsleistungen und Bestehen der Prüfung
§ 7 Wiederholung der Prüfung
§ 8 Ausbildereignung
§ 9 Inkrafttreten
(Text neue Fassung)

§ 5 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
§ 6 Bewerten der Prüfungsleistungen
§ 7
Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
§ 8 Zeugnisse
§ 9
Wiederholung der Prüfung
§ 10 Ausbildereignung
§ 11 Inkrafttreten
Schlussformel
vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 1 (zu § 6 Absatz 3) Muster Zeugnis
Anlage 2 (zu § 6 Absatz 3) Muster Zeugnis


Anlage 1 (zu den §§ 6 und 7) Bewertungsmaßstab und -schlüssel
Anlage 2 (zu § 8) Zeugnisinhalte

§ 3 Gliederung und Durchführung der Prüfung


(1) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzuführen.

(2) Die Prüfung bezieht sich auf die folgenden Handlungsbereiche:

1. Analysieren von Märkten und Chancen,

2. Auswahl und Weiterentwicklung von Personaldienstleistungen,

3. Kundenbeziehungen,

4. Personal finden und binden,

5. Auftragsbesetzung, Auftragsbegleitung und -nachbereitung,

6. Personalführung und -entwicklung,

7. Unternehmensführung, Prozessüberwachung, Erfolgskontrolle.

(3) Die schriftliche Prüfung wird in den in Absatz 2 genannten Handlungsbereichen auf der Grundlage einer betrieblichen Situationsbeschreibung mit zwei aufeinander abgestimmten, gleichgewichtig daraus abgeleiteten Aufgabenstellungen durchgeführt, wobei insgesamt alle sieben Handlungsbereiche thematisiert werden. Die gesamte Bearbeitungsdauer soll 600 Minuten nicht unterschreiten und 630 Minuten nicht überschreiten. Die Punktebewertung für das Ergebnis der schriftlichen Prüfungsleistung ist aus den beiden gleichgewichtigen schriftlichen Teilergebnissen zu bilden.

(4) Nach bestandener schriftlicher Prüfung wird die mündliche Prüfung durchgeführt. Diese gliedert sich in Präsentation und Fachgespräch.

vorherige Änderung nächste Änderung

(5) Anhand der Präsentation soll nachgewiesen werden, dass eine komplexe Problemstellung der betrieblichen Praxis erfasst, dargestellt, beurteilt und gelöst werden kann. Die Themenstellung muss sich auf einen frei wählbaren Handlungsbereich nach Absatz 2 und den Handlungsbereich 'Unternehmensführung, Prozessüberwachung, Erfolgskontrolle' beziehen. In der Präsentation soll die Präsentationszeit dabei zehn Minuten nicht überschreiten. Die Präsentation geht mit einem Drittel in die Bewertung der mündlichen Prüfung ein. Das Thema der Präsentation wird von dem Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin gewählt und mit einer Kurzbeschreibung der Problemstellung, des Ziels und einer Gliederung dem Prüfungsausschuss bei der ersten schriftlichen Prüfungsleistung eingereicht. Im Fachgespräch soll ausgehend von der Präsentation nachgewiesen werden, dass auch in weiteren der in Absatz 2 aufgeführten Handlungsbereichen der Personaldienstleistungswirtschaft Wissen angewendet und Lösungen vorgeschlagen werden können. Es soll auch nachgewiesen werden, dass angemessen und sachgerecht mit Gesprächspartnern kommuniziert werden kann und dabei argumentations- und präsentationstechnische Instrumente sachgerecht eingesetzt werden können. Das Fachgespräch soll nicht länger als 20 Minuten dauern.



(5) Anhand der Präsentation soll nachgewiesen werden, dass eine komplexe Problemstellung der betrieblichen Praxis erfasst, dargestellt, beurteilt und gelöst werden kann. Die Themenstellung muss sich auf einen frei wählbaren Handlungsbereich nach Absatz 2 und den Handlungsbereich 'Unternehmensführung, Prozessüberwachung, Erfolgskontrolle' beziehen. In der Präsentation soll die Präsentationszeit dabei zehn Minuten nicht überschreiten. Die Präsentation geht mit einem Drittel in die Bewertung der mündlichen Prüfung ein. Das Thema der Präsentation wird von der zu prüfenden Person gewählt und mit einer Kurzbeschreibung der Problemstellung, des Ziels und einer Gliederung dem Prüfungsausschuss bei der ersten schriftlichen Prüfungsleistung eingereicht. Im Fachgespräch soll ausgehend von der Präsentation nachgewiesen werden, dass auch in weiteren der in Absatz 2 aufgeführten Handlungsbereichen der Personaldienstleistungswirtschaft Wissen angewendet und Lösungen vorgeschlagen werden können. Es soll auch nachgewiesen werden, dass angemessen und sachgerecht mit Gesprächspartnern kommuniziert werden kann und dabei argumentations- und präsentationstechnische Instrumente sachgerecht eingesetzt werden können. Das Fachgespräch soll nicht länger als 20 Minuten dauern.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 5 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen




§ 5 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen


vorherige Änderung nächste Änderung

Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin ist auf Antrag von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile durch die zuständige Stelle zu befreien, wenn eine andere vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt wurde, und die Anmeldung zur Fortbildungsprüfung innerhalb von fünf Jahren nach der Bekanntgabe des Bestehens der anderen Prüfung erfolgt.



1 Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 6 und 7 außer Betracht. 2 Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 6 Absatz 3 Satz 2 oder § 6 Absatz 4 Satz 2 oder § 7 Absatz 4 Satz 1 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. 3 Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.

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§ 6 Bewerten der Prüfungsleistungen und Bestehen der Prüfung




§ 6 Bewerten der Prüfungsleistungen


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(1) Wurde in der schriftlichen Prüfung eine mindestens ausreichende Leistung erbracht, ist die schriftliche Prüfung bestanden. Wurde in der mündlichen Prüfung insgesamt mindestens eine ausreichende Leistung erbracht, ist die mündliche Prüfung bestanden.

(2) Die schriftliche und die mündliche Prüfung
sind jeweils gesondert zu bewerten.

(3) Über das Bestehen der Prüfung ist jeweils ein Zeugnis nach der Anlage 1 und 2 auszustellen. Im Falle der Freistellung gemäß § 5 sind Ort und Datum der anderweitig abgelegten Prüfung sowie die Bezeichnung des Prüfungsgremiums anzugeben.



(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.

(2) In den Prüfungsteilen der
schriftlichen Prüfung und der mündlichen Prüfung sind die Prüfungsleistungen für jede Teilprüfung einzeln zu bewerten.

(3) 1 Im schriftlichen Prüfungsteil sind die beiden Teilprüfungen der betrieblichen Situationsbeschreibung nach § 3 Absatz 3 zu bewerten. 2 Aus den beiden Teilleistungen wird als zusammengefasste Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung das arithmetische Mittel berechnet.

(4) 1
Im mündlichen Prüfungsteil sind als Prüfungsleistungen eine Präsentation und ein Fachgespräch nach § 3 Absatz 5 zu bewerten. 2 Aus den einzelnen Bewertungen des situationsbezogenen Fachgesprächs und der Präsentation wird als zusammengefasste Bewertung des mündlichen Prüfungsteils das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. 3 Dabei geht die Bewertung des Fachgesprächs mit zwei Dritteln und die Bewertung der Präsentation mit einem Drittel in die Berechnung mit ein.

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§ 7 (neu)




§ 7 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote


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(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in der schriftlichen und der mündlichen Teilprüfung mindestens 50 Punkte erreicht worden sind.

(2) Ist die Prüfung bestanden, sind die folgenden Punktebewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden:

1. die Bewertung für die schriftliche Prüfung,

2. die Bewertung für die mündliche Prüfung.

(3) Den Bewertungen für die Prüfungsteile 'schriftliche Prüfung' und 'mündliche Prüfung' ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.

(4) 1 Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel der beiden Prüfungsteile zu berechnen. 2 Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. 3 Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. 4 Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.

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§ 8 (neu)




§ 8 Zeugnisse


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(1) Wer die Prüfung nach § 7 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B.

(2) 1 Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. 2 Jede Befreiung nach § 5 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben.

(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere

1. über den erworbenen Abschluss oder

2. auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

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§ 7 Wiederholung der Prüfung




§ 9 Wiederholung der Prüfung


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(1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal wiederholt werden.



(1) Ist die Prüfung nicht bestanden, kann sie zweimal wiederholt werden.

(2) Wer auf Antrag an einer Wiederholungsprüfung teilnimmt und sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, dazu anmeldet, ist von einzelnen Prüfungsleistungen zu befreien, wenn die dort in einer vorangegangenen Prüfung erbrachten Leistungen mindestens ausreichend sind. Der Antrag kann sich auch darauf richten, bestandene Prüfungsleistungen einmal zu wiederholen. Werden bestandene Prüfungsleistungen erneut geprüft, gilt in diesem Fall das Ergebnis der letzten Prüfung.



vorherige Änderung nächste Änderung

§ 8 Ausbildereignung




§ 10 Ausbildereignung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin kann beantragen, nach erfolgreichem Abschluss der Prüfung nach dieser Verordnung eine zusätzliche Prüfung zum Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen abzulegen. 2 Diese besteht aus der Präsentation einer Ausbildungssituation und einem Fachgespräch mit einer Dauer von insgesamt höchstens 30 Minuten. 3 Hierfür wählt der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin eine berufstypische Ausbildungssituation aus. 4 Die Präsentation soll 15 Minuten nicht übersteigen. 5 Die Auswahl und Gestaltung der Ausbildungssituation sind im Fachgespräch zu erläutern. 6 Anstelle der Präsentation kann eine Ausbildungssituation auch praktisch durchgeführt werden. 7 Die zusätzliche Prüfung ist bestanden, wenn mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.

(2) 1 Wer die Prüfung nach dieser Verordnung bestanden hat, ist vom schriftlichen Teil der Prüfung der nach dem Berufsbildungsgesetz erlassenen Ausbilder-Eignungsverordnung befreit. 2 Wer auch die zusätzliche Prüfung nach Absatz 1 bestanden hat, hat die berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach dem Berufsbildungsgesetz nachgewiesen. 3 Dem Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin ist ein Zeugnis auszustellen aus dem hervorgeht, dass die berufs- und arbeitspädagogische Qualifikation nach § 30 des Berufsbildungsgesetzes nachgewiesen wurde.



(1) 1 Die zu prüfende Person kann beantragen, nach erfolgreichem Abschluss der Prüfung nach dieser Verordnung eine zusätzliche Prüfung zum Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen abzulegen. 2 Diese besteht aus der Präsentation einer Ausbildungssituation und einem Fachgespräch mit einer Dauer von insgesamt höchstens 30 Minuten. 3 Hierfür wählt die zu prüfende Person eine berufstypische Ausbildungssituation aus. 4 Die Präsentation soll 15 Minuten nicht übersteigen. 5 Die Auswahl und Gestaltung der Ausbildungssituation sind im Fachgespräch zu erläutern. 6 Anstelle der Präsentation kann eine Ausbildungssituation auch praktisch durchgeführt werden. 7 Die zusätzliche Prüfung ist bestanden, wenn mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.

(2) 1 Wer die Prüfung nach dieser Verordnung bestanden hat, ist vom schriftlichen Teil der Prüfung der nach dem Berufsbildungsgesetz erlassenen Ausbilder-Eignungsverordnung befreit. 2 Wer auch die zusätzliche Prüfung nach Absatz 1 bestanden hat, hat die berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach dem Berufsbildungsgesetz nachgewiesen. 3 Im Falle des Satzes 2 ist der zu prüfenden Person das Zeugnis nach § 5 der Ausbilder-Eignungsverordnung auszustellen.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 9 Inkrafttreten




§ 11 Inkrafttreten


Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.



(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 1 (zu § 6 Absatz 3) Muster Zeugnis




Anlage 1 (zu den §§ 6 und 7) Bewertungsmaßstab und -schlüssel


vorherige Änderung nächste Änderung

(siehe BGBl. I 2010 S. 1039)


a) Nach der Angabe '(BGBl. I S. 1035)' werden
die Wörter ', die durch Artikel 12 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist,' eingefügt.

b) Vor dem Wort 'Datum' wird in einer neuen Zeile folgender Satz eingefügt:


'Dieser Abschluss ist
im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen dem Niveau 6 zugeordnet; vergleiche Bekanntmachung vom 1. August 2013 (BAnz AT 20.11.2013 B2).'




Punkte | Note
als Dezimalzahl | Note
in Worten | Definition


100 | 1,0 | sehr gut | eine Leistung, die den Anforderungen in besonde-
rem Maß entspricht


98 und 99 | 1,1

96 und 97 | 1,2

94 und 95 | 1,3

92 und 93 | 1,4

91 | 1,5 | gut | eine Leistung,
die den Anforderungen voll entspricht

90 | 1,6

89 | 1,7

88 | 1,8

87 | 1,9

85 und 86 | 2,0

84 | 2,1

83 | 2,2

82 | 2,3

81 | 2,4

79 und 80 | 2,5 | befriedigend | eine Leistung,
die den Anforderungen im Allgemei-
nen entspricht


78 | 2,6


77 | 2,7

75 und 76 | 2,8

74 | 2,9

72 und 73 | 3,0

71 | 3,1

70 | 3,2

68 und 69 | 3,3

67 | 3,4

65 und 66 | 3,5 | ausreichend | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber
im
Ganzen den Anforderungen noch entspricht

63
und 64 | 3,6

62 | 3,7

60 und 61 | 3,8

58 und 59 | 3,9

56 und 57 | 4,0

55 | 4,1

53 und 54 | 4,2

51 und 52 | 4,3

50 | 4,4

48 und 49 | 4,5 | mangelhaft | eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grund-
kenntnisse noch vorhanden sind

46 und 47 | 4,6

44 und 45 | 4,7

42 und 43 | 4,8

40 und 41 | 4,9

38 und 39 | 5,0

36 und 37 | 5,1

34 und 35 | 5,2

32 und 33 | 5,3

30 und 31 | 5,4

25 bis 29 | 5,5 | ungenügend | eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
spricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen

20 bis 24 | 5,6

15 bis 19 | 5,7

10 bis 14 | 5,8

5 bis 9 | 5,9

0 bis 4 | 6,0


(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 2 (zu § 6 Absatz 3) Muster Zeugnis




Anlage 2 (zu § 8) Zeugnisinhalte


vorherige Änderung

(siehe BGBl. I 2010 S. 1040)


a) Im einleitenden Satzteil werden
nach der Angabe

'(BGBl. I S. 1035)'
die Wörter ', die durch Artikel 12 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist,' eingefügt.

b) Vor dem Wort 'Datum' wird
in einer neuen Zeile folgender Satz eingefügt:

'Dieser Abschluss ist im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen dem Niveau 6 zugeordnet; vergleiche Bekanntmachung
vom 1. August 2013 (BAnz AT 20.11.2013 B2).'



Teil A - Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:

1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde,


2. Name und Geburtsdatum der geprüften Person,

3. Datum des Bestehens der Prüfung,

4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses
nach § 1 Absatz 3,

5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,

6. Datum
der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.

Teil B - Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:

Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:

1. Benennung der Handlungsbereiche der Prüfung,

2. zum Prüfungsteil 'schriftliche Prüfung' Benennung und Bewertung dieses Prüfungsteils mit Note,

3. zum Prüfungsteil 'mündliche Prüfung' Benennung und Bewertung dieses Prüfungsteils mit Note,

4.
die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,

5. die Gesamtnote als Dezimalzahl,

6. die Gesamtnote
in Worten,

7. Befreiungen nach § 5,

8. Bescheinigung der Befreiung
vom schriftlichen Teil der Prüfung nach der Ausbilder-Eignungsverordnung nach § 10 Absatz 2 Satz 1.