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Artikel 2 - Sechstes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes (6. FFGÄndG k.a.Abk.)
Artikel 2 Bekanntmachungserlaubnis
Die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde kann den Wortlaut des Filmförderungsgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung (konsolidierte Fassung) im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/9370/a167292.htm