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Artikel 4 - Wehrrechtsänderungsgesetz 2010 (WehrRÄndG 2010)
Artikel 4 Änderung des Wehrsoldgesetzes
Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Dezember 2010 WSG § 7, § 8c, § 8e, § 9, § 11
Das Wehrsoldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 2008 (BGBl. I S. 1718), das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 73 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 7 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 wird die Angabe „172,56" durch die Angabe „115,20" ersetzt.
- b)
- Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Bei vorzeitiger Entlassung aus dem Grundwehrdienst wird eine anteilige Zuwendung in Höhe von 0,64 Euro für jeden Tag des geleisteten Grundwehrdienstes gezahlt."
- 2.
- In § 8c Absatz 2 Nummer 1 wird das Wort „zehnten" durch das Wort „siebten" ersetzt.
- 3.
- In § 8e Absatz 1 wird das Wort „sechsten" durch das Wort „vierten" ersetzt.
- 4.
- § 9 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 wird die Angabe „690,24" durch die Angabe „460,80" ersetzt.
- b)
- Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Bei vorzeitiger Entlassung aus dem Grundwehrdienst wird ein anteiliges Entlassungsgeld in Höhe von 2,56 Euro für jeden Tag des geleisteten Grundwehrdienstes gezahlt." - c)
- In Satz 3 wird das Wort „neun" durch das Wort „sechs" ersetzt.
- 5.
- § 11 wird wie folgt gefasst:
„§ 11 Übergangsvorschrift aus Anlass des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2010
Soldaten, die zum Grundwehrdienst nach § 5 Absatz 1a des Wehrpflichtgesetzes in der bis zum 30. November 2010 geltenden Fassung einberufen worden sind, nicht nach § 53 Absatz 1 Satz 1 des Wehrpflichtgesetzes entlassen werden und deren Dienstzeit nicht nach § 53 Absatz 2 Satz 1 des Wehrpflichtgesetzes neu festgesetzt worden ist, erhalten die besondere Zuwendung und das Entlassungsgeld nach den §§ 7 und 9 dieses Gesetzes in der am 30. November 2010 geltenden Fassung."
Zitierungen von Artikel 4 WehrRÄndG 2010
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 WehrRÄndG 2010 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WehrRÄndG 2010 selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Wehrrechtsänderungsgesetz 2011 (WehrRÄndG 2011)
G. v. 28.04.2011 BGBl. I S. 678
Artikel 5 WehrRÄndG 2011 Änderung des Wehrsoldgesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 2008 (BGBl. I S. 1718), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31. Juli 2010 (BGBl. I S. 1052) geändert worden ist, wird wie folgt ...
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