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Artikel 5 - Wehrrechtsänderungsgesetz 2010 (WehrRÄndG 2010)

Artikel 5 Änderung der Verordnung über den erhöhten Wehrsold für Soldaten mit besonderer zeitlicher Belastung


Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Dezember 2010 WSzBelErhV § 1, § 2

Die Verordnung über den erhöhten Wehrsold für Soldaten mit besonderer zeitlicher Belastung vom 2. Juni 1989 (BGBl. I S. 1076), die zuletzt durch Artikel 13 der Verordnung vom 8. August 2002 (BGBl. I S. 3177) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „neunten" durch das Wort „sechsten" ersetzt.

2.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird das Wort „neunten" durch das Wort „sechsten" ersetzt.

b)
In Absatz 2 wird das Wort „zehnten" durch das Wort „siebten" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 5 WehrRÄndG 2010

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 WehrRÄndG 2010 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WehrRÄndG 2010 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Wehrsoldempfängervergütungsverordnung (WSEVergV)
V. v. 09.04.2015 BGBl. I S. 613; aufgehoben durch Artikel 34 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147
§ 4 WSEVergV Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... mit besonderer zeitlicher Belastung vom 2. Juni 1989 (BGBl. I S. 1076), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 31. Juli 2010 (BGBl. I S. 1052) geändert worden ist, außer ...