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Artikel 7 - Wehrrechtsänderungsgesetz 2010 (WehrRÄndG 2010)
Artikel 7 Änderung des Zivildienstgesetzes
Artikel 7 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Dezember 2010 ZDG § 2, § 6, § 10, § 14, § 14a, § 14c, § 15a, § 23, § 24, § 41a (neu), § 43, § 78, § 79, § 81, § 81a (neu)
Das Zivildienstgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2005 (BGBl. I S. 1346, 2301), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 14. Juni 2009 (BGBl. I S. 1229) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach der Angabe zu § 41 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 41a Freiwilliger zusätzlicher Zivildienst". - b)
- Nach der Angabe zu § 80 werden folgende Angaben eingefügt:
„§ 81 Übergangsvorschrift aus Anlass des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2010
§ 81a Weitere Übergangsvorschrift aus Anlass des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2010".
- 2.
- Dem § 2 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Dem Bundesamt können auch andere Aufgaben aus dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend übertragen werden." - 3.
- In § 6 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 wird das Wort „und" durch das Wort „oder" ersetzt.
- 4.
- § 10 Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
- 5.
- § 14 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird das Wort „sechs" durch das Wort „vier" ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 wird das Wort „sechsjährige" durch das Wort „vierjährige" sowie die Angabe „30." durch die Angabe „28." ersetzt.
- b)
- In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „sechs" durch das Wort „vier" ersetzt.
- 6.
- § 14a wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 wird die Angabe „30." durch die Angabe „28." ersetzt.
- b)
- In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „die der Entwicklungsdienst gegenüber dem Zivildienst mindestens länger dauert" durch die Wörter „die der Zivildienst dauert" ersetzt.
- 7.
- § 14c wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Anerkannte Kriegsdienstverweigerer werden nicht zum Zivildienst herangezogen, wenn sie sich nach ihrer Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer schriftlich zu einem freiwilligen Dienst nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz verpflichtet haben, der mindestens zwei Monate länger dauert als der Zivildienst, den sie sonst zu leisten hätten." - bb)
- In Satz 2 werden die Wörter „und hat eine ganztägige, auslastende Hilfstätigkeit über mindestens zwölf zusammenhängende Monate einschließlich einer pädagogischen Begleitung mit einer Dauer von 25 Tagen sowie 26 Tagen Urlaub (Vollzeittätigkeit) zu umfassen" gestrichen.
- b)
- Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben.
- 8.
- In § 15a Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 werden jeweils die Wörter „ein Jahr" durch die Wörter „acht Monate" ersetzt.
- 9.
- In § 23 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter „den Wegfall der Voraussetzungen einer Heranziehung zum Zivildienst in zeitlich getrennten Abschnitten (§ 24 Abs. 3) und" gestrichen.
- 10.
- § 24 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 wird die Angabe „30." durch die Angabe „28." ersetzt.
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird der Klammerzusatz „(§ 5 Abs. 1a des Wehrpflichtgesetzes)" durch den Klammerzusatz „(§ 5 Absatz 2 des Wehrpflichtgesetzes)" ersetzt.
- bb)
- Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die §§ 41a und 79 Nummer 1 bleiben unberührt." - cc)
- Die Sätze 3 und 4 werden aufgehoben.
- c)
- Absatz 3 wird aufgehoben.
- d)
- Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.
- 11.
- Nach § 41 wird folgender § 41a eingefügt:
„§ 41a Freiwilliger zusätzlicher Zivildienst(1) Der Dienstpflichtige kann auf Antrag freiwilligen zusätzlichen Zivildienst von mindestens drei bis zu höchstens sechs Monaten Dauer leisten, soweit Haushaltsmittel zur Verfügung gestellt werden und die Dienststelle einverstanden ist.(2) Der Antrag nach Absatz 1 kann frühestens zwei Monate nach Beginn des Zivildienstverhältnisses gestellt werden. Wird dem Antrag entsprochen, legt das Bundesamt das Ende der Dienstzeit unter Abänderung des Einberufungsbescheids neu fest.(3) Wer Dienst nach Absatz 1 leistet, hat die Rechtsstellung eines Dienstleistenden, der als anerkannter Kriegsdienstverweigerer Zivildienst leistet. Sozialversicherungsrechtlich gilt er als Person, die auf Grund gesetzlicher Pflicht Zivildienst leistet.(4) Der Dienst nach Absatz 1 ist Zivildienst im Sinne dieses Gesetzes. Die §§ 52 bis 57 sowie § 59 Absatz 1 Nummer 2 sind auf Dienstleistende nach Absatz 1 nicht anzuwenden.(5) Liegen besondere Gründe vor, kann die Dienststelle für die Dauer des Dienstes nach Absatz 1 einen Zivildienstzuschlag bis zu der Höhe gewähren, die in § 8c Absatz 2 des Wehrsoldgesetzes vorgesehen ist. Der Zuschlag wird nicht nach § 6 Absatz 2 Satz 2 erstattet. Ein erhöhtes Entlassungsgeld entsprechend § 9 Absatz 3 des Wehrsoldgesetzes wird nicht gezahlt.(6) Dienstleistende nach Absatz 1 haben Anspruch auf Erholungsurlaub entsprechend § 5 Absatz 2 der Soldatinnen- und Soldatenurlaubsverordnung." - 12.
- Dem § 43 wird folgender Absatz 3 angefügt:„(3) Wer Dienst nach § 41a leistet, ist auf seinen Antrag vorzeitig zu entlassen, wenn
- 1.
- hierüber Einvernehmen mit der Dienststelle besteht oder
- 2.
- er Härtegründe nach Absatz 2 Nummer 1 geltend macht; das Bundesamt prüft nicht, ob die geltend gemachten Gründe die Zurückstellung vom Zivildienst nach der Entlassung rechtfertigen.
- 13.
- In § 78 Absatz 2 werden die Wörter „steht der Zivildienst" durch die Wörter „stehen der Zivildienst und der freiwillige zusätzliche Zivildienst" ersetzt.
- 14.
- § 79 Nummer 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
- „1.
- § 4 Absatz 1 Nummer 7 des Wehrpflichtgesetzes gilt entsprechend.
- 2.
- § 43 Absatz 1 Nummer 1 ist nicht anzuwenden."
- 15.
- Nach § 80 werden folgende §§ 81 und 81a eingefügt:
„§ 81 Übergangsvorschrift aus Anlass des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2010(1) Dienstleistende, die am 31. Dezember 2010 sechs Monate oder länger Zivildienst geleistet haben, sind mit Ablauf dieses Tages zu entlassen. Sie können auf Antrag Zivildienst mit der bis zum 30. November 2010 vorgeschriebenen Dauer ableisten, wenn sie dies vor ihrer Entlassung beantragen.(2) Für Dienstpflichtige, die nicht unter Absatz 1 fallen und die zum Zivildienst nach § 24 Absatz 2 Satz 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 5 Absatz 1a des Wehrpflichtgesetzes in der bis zum 30. November 2010 geltenden Fassung einberufen worden sind, ist die Dienstzeit nach Maßgabe des § 24 Absatz 2 Satz 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 5 Absatz 2 des Wehrpflichtgesetzes in der ab 1. Dezember 2010 geltenden Fassung neu festzusetzen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.(3) Dienstleistende, die zum Zivildienst nach § 24 Absatz 2 Satz 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 5 Absatz 1a des Wehrpflichtgesetzes in der bis zum 30. November 2010 geltenden Fassung einberufen worden sind, nicht nach Absatz 1 Satz 1 entlassen werden und deren Dienstzeit nicht nach Absatz 2 Satz 1 neu festgesetzt worden ist, erhalten die besondere Zuwendung und das Entlassungsgeld entsprechend den §§ 7 und 9 des Wehrsoldgesetzes in der am 30. November 2010 geltenden Fassung.(4) Dienstleistende, die vor dem 1. Dezember 2010 einberufen worden sind, erhalten Urlaub entsprechend § 5 Absatz 1 Satz 2 der Soldatinnen- und Soldatenurlaubsverordnung, wenn sie nach Absatz 1 entlassen werden. In diesem Fall richtet sich der Urlaubsanspruch für die gesamte Dauer des Zivildienstes nach § 5 Absatz 1 Satz 2 der Soldatinnen- und Soldatenurlaubsverordnung.(5) Anerkannte Kriegsdienstverweigerer, die sich nach bisherigem Recht zum Dienst im Zivilschutz oder Katastrophenschutz nach § 14 Absatz 1 Satz 1 verpflichtet haben, sind auf Antrag aus ihrer Verpflichtung zu entlassen, wenn sie nach dem 30. November 2010 die vom 1. Dezember 2010 an vorgesehene Verpflichtungszeit erbracht haben. Für anerkannte Kriegsdienstverweigerer, die sich nach bisherigem Recht- 1.
- zum Dienst im Zivilschutz oder Katastrophenschutz nach § 14 Absatz 1 Satz 1,
- 2.
- zu einem anderen Dienst im Ausland nach § 14b Absatz 1 Satz 1 oder
- 3.
- zu einem freiwilligen Dienst nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz (§ 14c Absatz 1 Satz 1)
§ 81a Weitere Übergangsvorschrift aus Anlass des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2010
Für den freiwilligen Dienst anerkannter Kriegsdienstverweigerer nach § 14c, die ihren Dienst bis zum 31. Dezember 2010 angetreten haben, gelten § 14c Absatz 4 und die Kriegsdienstverweigerer-Zuschussverordnung vom 1. August 2002 in der am 30. November 2010 geltenden Fassung."
Zitierungen von Artikel 7 WehrRÄndG 2010
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 7 WehrRÄndG 2010 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WehrRÄndG 2010 selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Einführung eines Bundesfreiwilligendienstes
G. v. 28.04.2011 BGBl. I S. 687
Artikel 3 EGBFDG Änderung des Zivildienstgesetzes
... der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2005 (BGBl. I S. 1346, 2301), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 31. Juli 2010 (BGBl. I S. 1052) geändert worden ist, wird wie folgt ...
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