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Artikel 8 - Wehrrechtsänderungsgesetz 2010 (WehrRÄndG 2010)
Artikel 8 Änderung der Verordnung über die Vergütung für Soldaten mit besonderer zeitlicher Belastung
Die Verordnung über die Vergütung für Soldaten mit besonderer zeitlicher Belastung vom 2. Juni 1989 (BGBl. I S. 1075), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 36 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 1 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „neunten" durch das Wort „sechsten" ersetzt.
- 2.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 wird das Wort „neunten" durch das Wort „sechsten" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 wird das Wort „zehnten" durch das Wort „siebten" ersetzt.
- 3.
- In § 3 Nummer 2 wird vor dem Wort „Auslandsdienstbezügen" das Wort „neben" eingefügt.
Zitierungen von Artikel 8 WehrRÄndG 2010
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 8 WehrRÄndG 2010 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WehrRÄndG 2010 selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Regelung der Sanitätsoffiziersvergütung
V. v. 27.04.2012 BGBl. I S. 1000
Artikel 2 SanOffzVergVEV Änderung der Verordnung über die Vergütung für Soldaten mit besonderer zeitlicher Belastung
... mit besonderer zeitlicher Belastung vom 2. Juni 1989 (BGBl. I S. 1075), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 31. Juli 2010 (BGBl. I S. 1052) geändert worden ist, wird wie folgt ...
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