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Gesetz zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes und des Fahrpersonalgesetzes (GüKGuaÄndG k.a.Abk.)


Eingangsformel



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1 Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 6. August 2010 GüKG § 5, § 7, § 15, § 15a, § 19

Das Güterkraftverkehrsgesetz vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1485), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 18 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Satz 1 gilt nicht für Inhaber von Gemeinschaftslizenzen aus der Republik Bulgarien und aus Rumänien."

2.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Bei Kabotagebeförderungen im Sinne des Artikels 8 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs (ABl. L 300 vom 14.11. 2009, S. 72) hat der Unternehmer, der weder Sitz noch Niederlassung in Deutschland hat, dafür zu sorgen, dass Nachweise im Sinne des Artikels 8 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 für die grenzüberschreitende Beförderung und jede einzelne durchgeführte Kabotagebeförderung während der Dauer der Beförderung mitgeführt werden."

b)
In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „fahrzeugbezogenen" gestrichen.

3.
§ 15 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 3 wird das Wort „und" gestrichen.

b)
In Nummer 4 wird nach dem Wort „haben," das Wort „und" eingefügt.

c)
Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 angefügt:

„5.
Durchführung von Beihilfeverfahren im Sinne des § 14a".

4.
§ 15a Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 3 wird nach dem Wort „Werkverkehr" das Wort „und" eingefügt.

b)
Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 angefügt:

„4.
zur Durchführung von Beihilfeverfahren im Sinne des § 14a".

5.
§ 19 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Kabotageverkehr nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 72)

1.
vor der ersten Kabotagebeförderung eine grenzüberschreitende Beförderung aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Drittland nicht durchführt,

2.
vor der letzten Entladung der nach Deutschland eingeführten Güter eine Kabotagebeförderung durchführt,

3.
mehr als drei Kabotagebeförderungen im Anschluss an die grenzüberschreitende Beförderung durchführt,

4.
nicht dasselbe Fahrzeug für alle Kabotagebeförderungen verwendet oder im Fall von Fahrzeugkombinationen nicht das Kraftfahrzeug desselben Fahrzeugs für alle Kabotagebeförderungen verwendet,

5.
später als sieben Tage nach der letzten Entladung der eingeführten Lieferung eine Kabotagebeförderung durchführt oder Deutschland später als sieben Tage nach der letzten Entladung verlässt,

6.
nach Durchführung von mehr als einer Kabotagebeförderung in einem anderen Mitgliedstaat nach unbeladener Einfahrt eine Kabotagebeförderung in Deutschland durchführt oder

7.
nach Durchführung einer Kabotagebeförderung in einem anderen Mitgliedstaat und unbeladener Einfahrt nach Deutschland mehr als eine Kabotagebeförderung in Deutschland durchführt oder Deutschland später als drei Tage nach der unbeladenen Einfahrt wieder verlässt."

b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Ordnungswidrig handelt, wer als Fahrer, der Staatsangehöriger eines Drittstaates ist, vorsätzlich oder fahrlässig eine Kabotagebeförderung nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 durchführt, ohne die Fahrerbescheinigung mitzuführen."

c)
In Absatz 4 werden jeweils in den Nummern 2 und 3 die Wörter „Artikel 1 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3118/93" durch die Wörter „Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009" ersetzt.


Artikel 2 Änderung des Fahrpersonalgesetzes


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 6. August 2010 FPersG § 2, § 4, § 8, § 8a, § 9, § 10

Das Fahrpersonalgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 640), das zuletzt durch das Gesetz vom 6. Juli 2007 (BGBl. I S. 1270) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 Nummer 1a wird aufgehoben.

2.
In § 4 Absatz 1 wird die Angabe „(EWG) Nr. 3820/85," gestrichen.

3.
In § 8 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe b werden jeweils die Wörter „des Artikels 5 Abs. 1 oder 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85," gestrichen.

4.
§ 8a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden nach der Angabe „(ABl. EU Nr. L 102 S. 1)" ein Komma und die Wörter „die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 88) geändert worden ist," eingefügt.

b)
In Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter „Abs. 4, 5, 6 oder 7" durch die Wörter „Absatz 4, 5, 6, 6a Satz 1 oder Absatz 7" ersetzt.

5.
§ 9 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Wird ein Verstoß in einem Unternehmen begangen, das im Geltungsbereich dieses Gesetzes seinen Sitz oder eine geschäftliche Niederlassung hat, ist nur die Verwaltungsbehörde örtlich zuständig, in deren Bezirk die geschäftliche Niederlassung oder der Hauptsitz des Betriebes liegt, bei dem der Betroffene tätig ist. Die §§ 38 und 39 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gelten entsprechend. Soweit nach Satz 1 oder Satz 2 eine Verwaltungsbehörde zuständig ist, die nicht auch für die Kontrolle der Bestimmungen dieses Gesetzes auf dem Betriebsgelände zuständig ist, unterrichtet diese Verwaltungsbehörde die für die Kontrollen der Bestimmungen dieses Gesetzes auf dem Betriebsgelände zuständige Behörde über begangene Ordnungswidrigkeiten."

6.
§ 10 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „wegen der in § 8 Abs. 1" durch die Wörter „wegen der in § 8 Absatz 1 und der in § 8a Absatz 1 bis 3" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird das Wort „oder" gestrichen.

bb)
In Nummer 2 wird der Punkt am Satzende durch das Wort „oder" ersetzt.

cc)
Folgende Nummer 3 wird angefügt:

„3.
in den Fällen des § 9 Absatz 1 Satz 3 an die für die Kontrollen der Bestimmungen dieses Gesetzes auf dem Betriebsgelände zuständigen Verwaltungsbehörden."


Artikel 3 Inkrafttreten



Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 5. August 2010.


Schlussformel



Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Christian Wulff

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Der Bundesminister für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung

Peter Ramsauer