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Änderung § 7 Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdünger vom 02.06.2017
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§ 7 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 02.06.2017 geltenden Fassung | § 7 n.F. (neue Fassung) in der am 02.06.2017 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 26.05.2017 BGBl. I S. 1305 |
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(Textabschnitt unverändert) § 7 Ordnungswidrigkeiten | |
(Text alte Fassung) Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c des Düngegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig | (Text neue Fassung) Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe d des Düngegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig |
1. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 4, eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt, 2. entgegen § 3 Absatz 2 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt, 3. entgegen § 3 Absatz 2 Satz 2 eine Aufzeichnung nicht vorlegt, 4. entgegen § 4 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder 5. entgegen § 5 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht. |
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