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Änderung § 1 Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdünger vom 01.05.2020
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§ 1 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.05.2020 geltenden Fassung | § 1 n.F. (neue Fassung) in der am 01.05.2020 geltenden Fassung durch Artikel 2 Abs. 1 V. v. 28.04.2020 BGBl. I S. 846 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Geltungsbereich | |
1 Diese Verordnung gilt für 1. das Inverkehrbringen einschließlich des Vermittelns, das Befördern und die Übernahme von Wirtschaftsdüngern sowie von Stoffen, die als Ausgangsstoff oder Bestandteil Wirtschaftsdünger enthalten, im Inland sowie 2. das Befördern der in Nummer 1 genannten Stoffe nach anderen Staaten. 2 Die §§ 3 bis 5 gelten nicht beim Inverkehrbringen, beim Befördern und bei der Übernahme der in Satz 1 Nummer 1 genannten Stoffe, 1. soweit die Handlungen innerhalb eines Umkreises von 50 Kilometern um den Betrieb, in dem die Stoffe angefallen sind, a) innerhalb eines Betriebes, b) zwischen zwei Betrieben desselben Verfügungsberechtigten vorgenommen werden, 2. soweit die Stoffe von Betrieben in den Verkehr gebracht, befördert oder übernommen werden, die der Düngeverordnung unterliegen, und diese Betriebe | |
(Text alte Fassung) a) nach § 8 Absatz 6 der Düngeverordnung nicht zur Erstellung eines Nährstoffvergleiches verpflichtet sind und | (Text neue Fassung) a) nach § 10 Absatz 3 der Düngeverordnung nicht zur Erstellung von Aufzeichnungen verpflichtet sind und |
b) die Summe aus betrieblichem Nährstoffanfall und aufgenommener Menge 500 Kilogramm Stickstoff im Jahr nicht überschreiten, 3. soweit die von einem Betrieb insgesamt in den Verkehr gebrachte, beförderte und aufgenommene Menge 200 Tonnen Frischmasse im Kalenderjahr nicht überschreitet oder 4. soweit diese in Verpackungen kleiner als 50 Kilogramm an nicht gewerbsmäßige Endverbraucher in den Verkehr gebracht werden. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/9376/al0-90341.htm