(1) Zum Schutz der menschlichen Gesundheit beträgt der über ein Kalenderjahr gemittelte Zielwert für PM2,5
-
- 25 Mikrogramm pro Kubikmeter.
(2) Zum Schutz der menschlichen Gesundheit beträgt der ab 1. Januar 2015 einzuhaltende über ein Kalenderjahr gemittelte Immissionsgrenzwert für PM2,5
-
- 25 Mikrogramm pro Kubikmeter.
(3) Für den Grenzwert des Absatzes 2 beträgt die Toleranzmarge 5 Mikrogramm pro Kubikmeter. Sie vermindert sich ab dem 1. Januar 2009 jährlich um ein Siebentel bis auf den Wert 0 zum 1. Januar 2015.
(4) Zum Schutz der menschlichen Gesundheit und um die Verpflichtung in Bezug auf die Expositionskonzentration einzuhalten, darf der Indikator für die durchschnittliche PM
2,5-Exposition nach §
15 ab dem 1. Januar 2015 den Wert von
-
- 20 Mikrogramm pro Kubikmeter
nicht mehr überschreiten.
(5) Ab dem 1. Januar 2020 ist zum Schutz der menschlichen Gesundheit ein nationales Ziel für die Reduzierung der PM
2,5-Exposition einzuhalten. Die Höhe dieses Ziels ist vom Wert des Indikators für die durchschnittliche PM
2,5-Exposition nach §
15 im Referenzjahr 2010 abhängig. Die Beurteilung wird gemäß Anlage
12 Umweltbundesamt vom B Abschnitt vorgenommen.
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen - 39. BImSchV
V. v. 10.10.2016 BGBl. I S. 2244