§ 23 - Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen (39. BImSchV)

Artikel 1 V. v. 02.08.2010 BGBl. I S. 1065 (Nr. 40); zuletzt geändert durch Artikel 112 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 06.08.2010; FNA: 2129-8-39 Umweltschutz
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§ 23 Einhaltung von langfristigem Ziel, nationalem Ziel und Zielwerten


§ 23 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Einhaltung

1.
des langfristigen Ziels für Ozon,

2.
des nationalen Ziels für PM2,5 sowie

3.
der Zielwerte für PM2,5, Ozon, Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo[a]pyren

ist sicherzustellen, soweit dies mit verhältnismäßigen Maßnahmen, insbesondere solchen, die keine unverhältnismäßigen Kosten verursachen, möglich ist.

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Zitierungen von § 23 39. BImSchV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 23 39. BImSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 39. BImSchV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 39. BImSchV Begriffsbestimmungen
... zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt, der unter Berücksichtigung von § 23 langfristig einzuhalten ist; 20. „Luft" ist die Außenluft in der ...


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