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§ 28 - Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen (39. BImSchV)
Artikel 1 V. v. 02.08.2010 BGBl. I S. 1065 (Nr. 40); zuletzt geändert durch Artikel 112 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 06.08.2010; FNA: 2129-8-39 Umweltschutz
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Geltung ab 06.08.2010; FNA: 2129-8-39 Umweltschutz
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§ 28 Pläne für kurzfristige Maßnahmen
§ 28 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Besteht in einem bestimmten Gebiet oder Ballungsraum die Gefahr, dass die Werte für Schadstoffe die in § 2 Absatz 3 und § 3 Absatz 3 genannten Alarmschwellen überschreiten, erstellen die zuständigen Behörden Pläne mit den Maßnahmen, die kurzfristig zu ergreifen sind, um die Gefahr der Überschreitung zu verringern oder deren Dauer zu beschränken. Besteht diese Gefahr bei einem oder mehreren der in Anlage 11 genannten Immissionsgrenzwerte oder bei dem in Anlage 12 genannten Partikel PM2,5-Zielwert, können die zuständigen Behörden Pläne gegebenenfalls für kurzfristige Maßnahmen erstellen.
(2) In diesen Plänen können im Einzelfall Maßnahmen zur Beschränkung und, soweit erforderlich, zur Aussetzung der Tätigkeiten vorgesehen werden, die die Gefahr einer Überschreitung der entsprechenden Immissionsgrenzwerte, Zielwerte oder Alarmschwellen erhöhen. Diese Pläne können Maßnahmen enthalten, die den Kraftfahrzeugverkehr, Bautätigkeiten, Schiffe an Liegeplätzen, den Betrieb von Industrieanlagen, die Verwendung von Erzeugnissen oder den Bereich Haushaltsheizungen betreffen. Ausnahmen für Anlagen der Landesverteidigung nach § 60 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bleiben unberührt. Außerdem können in diesen Plänen gezielte Maßnahmen zum Schutz empfindlicher Bevölkerungsgruppen, einschließlich Maßnahmen zum Schutz von Kindern, vorgesehen werden.
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Zitierungen von § 28 39. BImSchV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 28 39. BImSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
39. BImSchV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 27 39. BImSchV Luftreinhaltepläne (vom 31.12.2016)
... 13 aufgeführten Angaben umfassen und können Maßnahmen nach den §§ 22 und 28 enthalten. (4) Müssen für mehrere Schadstoffe Luftreinhaltepläne ...
§ 29 39. BImSchV Maßnahmen bei grenzüberschreitender Luftverschmutzung
... zu beheben. (2) Die zuständigen Behörden arbeiten, gegebenenfalls nach § 28 , gemeinsame Pläne für kurzfristige Maßnahmen aus, die sich auf benachbarte Gebiete ...
Anlage 11 39. BImSchV (zu den §§ 21 und 28) Immissionsgrenzwerte zum Schutz der menschlichen Gesundheit (vom 31.12.2016)
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/9378/a167377.htm