(1) Besteht die Gefahr, dass die Verpflichtung nach Anlage
12 Abschnitt C in Bezug auf die PM
2,5-Expositionskonzentration gemäß §
5 Absatz 4 bis zum festgelegten Zeitpunkt nicht eingehalten werden kann, erstellt die Bundesregierung, nach Anhörung der Länder und der beteiligten Kreise gemäß §
51 des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes, ein Programm mit dauerhaften Maßnahmen zur Einhaltung dieser Verpflichtung.
(2) Besteht die Gefahr, dass das nationale Ziel für die Reduzierung der PM
2,5-Exposition gemäß §
5 Absatz 5 bis zum festgelegten Zeitpunkt nicht eingehalten werden kann, erstellt die Bundesregierung nach Anhörung der Länder und der beteiligten Kreise gemäß §
51 des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes ein Programm, um das nationale Ziel zu erreichen.