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Anlage 2 - Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen (39. BImSchV)
Artikel 1 V. v. 02.08.2010 BGBl. I S. 1065 (Nr. 40); zuletzt geändert durch Artikel 112 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 06.08.2010; FNA: 2129-8-39 Umweltschutz
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Geltung ab 06.08.2010; FNA: 2129-8-39 Umweltschutz
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Anlage 2 (zu § 12) Festlegung der Anforderungen für die Beurteilung der Werte für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide, Partikel (PM10 und PM2,5), Blei, Benzol und Kohlenmonoxid in der Luft innerhalb eines Gebiets oder Ballungsraums
A. Obere und untere Beurteilungsschwellen
B. Überschreitung der oberen und unteren Beurteilungsschwellen
- Es gelten die folgenden oberen und unteren Beurteilungsschwellen:
- 1.
- Schwefeldioxid
Schutz der menschlichen Gesundheit | Schutz der Vegetation | |
Obere Beurteilungsschwelle | 60 % des Vierundzwanzigstunden- Immissionsgrenzwerts (75 µg/m³ dürfen nicht öfter als dreimal im Kalenderjahr überschritten werden) | 60 % des kritischen Werts im Winter (12 µg/m³) |
Untere Beurteilungsschwelle | 40 % des Vierundzwanzigstunden- Immissionsgrenzwerts (50 µg/m³ dürfen nicht öfter als dreimal im Kalenderjahr überschritten werden) | 40 % des kritischen Werts im Winter (8 µg/m³) |
- 2.
- Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide
Einstunden- Immissionsgrenzwert für den Schutz der menschlichen Gesundheit (NO2) | Jahresgrenzwert für den Schutz der menschlichen Gesundheit (NO2) | Auf das Jahr bezogener kritischer Wert für den Schutz der Vegetation und der natürlichen Ökosysteme (NOx) | |
Obere Beurteilungsschwelle | 70 % des Immissions- grenzwerts (140 µg/m³ dürfen nicht öfter als acht- zehnmal im Kalenderjahr überschritten werden) | 80 % des Immissions- grenzwerts (32 µg/m³) | 80 % des kritischen Werts (24 µg/m³) |
Untere Beurteilungsschwelle | 50 % des Immissions- grenzwerts (100 µg/m³ dürfen nicht öfter als acht- zehnmal im Kalenderjahr überschritten werden) | 65 % des Immissions- grenzwerts (26 µg/m³) | 65 % des kritischen Werts (19,5 µg/m³) |
- 3.
- Partikel (PM10/PM2,5)
Vierundzwanzigstunden- mittelwert PM10 | Jahresmittelwert PM10 | Jahresmittelwert PM2,5 1) | |
Obere Beurteilungsschwelle | 70 % des Immissions- grenzwerts (35 µg/m³ dürfen nicht öfter als fünfunddreißigmal im Kalenderjahr überschritten werden) | 70 % des Immissions- grenzwerts (28 µg/m³) | 70 % des Immissions- grenzwerts (17 µg/m³) |
Untere Beurteilungsschwelle | 50 % des Immissions- grenzwerts (25 µg/m³ dürfen nicht öfter als fünfunddreißigmal im Kalenderjahr überschritten werden) | 50 % des Immissions- grenzwerts (20 µg/m³) | 50 % des Immissions- grenzwerts (12 µg/m³) |
- 1)
- Die obere Beurteilungsschwelle und die untere Beurteilungsschwelle für PM2,5 gelten nicht für die Messungen, mithilfe derer beurteilt wird, ob der zum Schutz der menschlichen Gesundheit vorgegebene Zielwert für die Reduzierung der Exposition gegenüber PM2,5 eingehalten wird.
- 4.
- Blei
Jahresmittelwert | |
Obere Beurteilungsschwelle | 70 % des Immissionsgrenzwerts (0,35 µg/m³) |
Untere Beurteilungsschwelle | 50 % des Immissionsgrenzwerts (0,25 µg/m³) |
- 5.
- Benzol
Jahresmittelwert | |
Obere Beurteilungsschwelle | 70 % des Immissionsgrenzwerts (3,5 µg/m³) |
Untere Beurteilungsschwelle | 40 % des Immissionsgrenzwerts (2 µg/m³) |
- 6.
- Kohlenmonoxid
Achtstundenmittelwert | |
Obere Beurteilungsschwelle | 70 % des Immissionsgrenzwerts (7 mg/m³) |
Untere Beurteilungsschwelle | 50 % des Immissionsgrenzwerts (5 mg/m³) |
B. Überschreitung der oberen und unteren Beurteilungsschwellen
- Die Überschreitung der oberen und unteren Beurteilungsschwellen ist auf der Grundlage der Werte der vorangegangenen fünf Jahre zu ermitteln, sofern entsprechende Daten vorliegen. Eine Beurteilungsschwelle gilt als überschritten, wenn sie in den vorangegangenen fünf Jahren in mindestens drei einzelnen Jahren überschritten worden ist.
Liegen Daten für die gesamten fünf vorhergehenden Jahre nicht vor, können die zuständigen Behörden die Ergebnisse von kurzzeitigen Messkampagnen während derjenigen Jahreszeit und an denjenigen Stellen, die für die höchsten Werte für Schadstoffe typisch sein dürften, mit Informationen aus Emissionskatastern und Modellen verbinden, um Überschreitungen der oberen und unteren Beurteilungsschwellen zu ermitteln.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen - 39. BImSchV V. v. 10. Oktober 2016 BGBl. I S. 2244 m.W.v. 31. Dezember 2016
Frühere Fassungen von Anlage 2 39. BImSchV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 31.12.2016 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen - 39. BImSchV vom 10.10.2016 BGBl. I S. 2244 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von Anlage 2 39. BImSchV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 39. BImSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
39. BImSchV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 12 39. BImSchV Einstufung der Gebiete und Ballungsräume für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide, Partikel (PM10 und PM2,5), Blei, Benzol und Kohlenmonoxid
... Partikel (PM10 und PM2,5), Blei, Benzol und Kohlenmonoxid gelten die in Anlage 2 Abschnitt A festgelegten oberen und unteren Beurteilungsschwellen. Alle Gebiete und ... Einstufung nach Absatz 1 wird spätestens alle fünf Jahre gemäß dem in Anlage 2 Abschnitt B festgelegten Verfahren überprüft. Bei signifikanten Änderungen der ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen - 39. BImSchV
V. v. 10.10.2016 BGBl. I S. 2244
Artikel 1 1. BImSchV39ÄndV
... sofern sie nicht als vorläufig gekennzeichnet sind." 5. In Anlage 2 Abschnitt A Nummer 3 wird in den Zeilen „Obere Beurteilungsschwelle" und „Untere ...
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