Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Anlage 2 - Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen (39. BImSchV)

Artikel 1 V. v. 02.08.2010 BGBl. I S. 1065 (Nr. 40); zuletzt geändert durch Artikel 112 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 06.08.2010; FNA: 2129-8-39 Umweltschutz
| |

Anlage 2 (zu § 12) Festlegung der Anforderungen für die Beurteilung der Werte für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide, Partikel (PM10 und PM2,5), Blei, Benzol und Kohlenmonoxid in der Luft innerhalb eines Gebiets oder Ballungsraums



A. Obere und untere Beurteilungsschwellen

 
Es gelten die folgenden oberen und unteren Beurteilungsschwellen:

1.
Schwefeldioxid

 Schutz der
menschlichen Gesundheit
Schutz der Vegetation
Obere
Beurteilungsschwelle
60 % des Vierundzwanzigstunden-
Immissionsgrenzwerts (75 µg/m³
dürfen nicht öfter als dreimal im
Kalenderjahr überschritten werden)
60 % des kritischen Werts
im Winter (12 µg/m³)
Untere
Beurteilungsschwelle
40 % des Vierundzwanzigstunden-
Immissionsgrenzwerts (50 µg/m³
dürfen nicht öfter als dreimal im
Kalenderjahr überschritten werden)
40 % des kritischen Werts
im Winter (8 µg/m³)


 
2.
Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide

 Einstunden-
Immissionsgrenzwert
für den Schutz der
menschlichen
Gesundheit (NO2)
Jahresgrenzwert für
den Schutz der menschlichen
Gesundheit (NO2)
Auf das Jahr bezogener
kritischer Wert für den
Schutz der Vegetation
und der natürlichen
Ökosysteme (NOx)
Obere
Beurteilungsschwelle
70 % des Immissions-
grenzwerts (140 µg/m³
dürfen nicht öfter als acht-
zehnmal im Kalenderjahr
überschritten werden)
80 % des Immissions-
grenzwerts (32 µg/m³)
80 % des kritischen Werts
(24 µg/m³)
Untere
Beurteilungsschwelle
50 % des Immissions-
grenzwerts (100 µg/m³
dürfen nicht öfter als acht-
zehnmal im Kalenderjahr
überschritten werden)
65 % des Immissions-
grenzwerts (26 µg/m³)
65 % des kritischen Werts
(19,5 µg/m³)


 
3.
Partikel (PM10/PM2,5)

 Vierundzwanzigstunden-
mittelwert
PM10
Jahresmittelwert
PM10
Jahresmittelwert
PM2,5 1)
Obere
Beurteilungsschwelle
70 % des Immissions-
grenzwerts (35 µg/m³
dürfen nicht öfter als
fünfunddreißigmal
im Kalenderjahr
überschritten werden)
70 % des Immissions-
grenzwerts (28 µg/m³)
70 % des Immissions-
grenzwerts (17 µg/m³)
Untere
Beurteilungsschwelle
50 % des Immissions-
grenzwerts (25 µg/m³
dürfen nicht öfter als
fünfunddreißigmal
im Kalenderjahr
überschritten werden)
50 % des Immissions-
grenzwerts (20 µg/m³)
50 % des Immissions-
grenzwerts (12 µg/m³)


 
 
1)
Die obere Beurteilungsschwelle und die untere Beurteilungsschwelle für PM2,5 gelten nicht für die Messungen, mithilfe derer beurteilt wird, ob der zum Schutz der menschlichen Gesundheit vorgegebene Zielwert für die Reduzierung der Exposition gegenüber PM2,5 eingehalten wird.

4.
Blei

 Jahresmittelwert
Obere Beurteilungsschwelle 70 % des Immissionsgrenzwerts (0,35 µg/m³)
Untere Beurteilungsschwelle 50 % des Immissionsgrenzwerts (0,25 µg/m³)


 
5.
Benzol

 Jahresmittelwert
Obere Beurteilungsschwelle 70 % des Immissionsgrenzwerts (3,5 µg/m³)
Untere Beurteilungsschwelle 40 % des Immissionsgrenzwerts (2 µg/m³)


 
6.
Kohlenmonoxid

 Achtstundenmittelwert
Obere Beurteilungsschwelle 70 % des Immissionsgrenzwerts (7 mg/m³)
Untere Beurteilungsschwelle 50 % des Immissionsgrenzwerts (5 mg/m³)


B. Überschreitung der oberen und unteren Beurteilungsschwellen

 
Die Überschreitung der oberen und unteren Beurteilungsschwellen ist auf der Grundlage der Werte der vorangegangenen fünf Jahre zu ermitteln, sofern entsprechende Daten vorliegen. Eine Beurteilungsschwelle gilt als überschritten, wenn sie in den vorangegangenen fünf Jahren in mindestens drei einzelnen Jahren überschritten worden ist.

Liegen Daten für die gesamten fünf vorhergehenden Jahre nicht vor, können die zuständigen Behörden die Ergebnisse von kurzzeitigen Messkampagnen während derjenigen Jahreszeit und an denjenigen Stellen, die für die höchsten Werte für Schadstoffe typisch sein dürften, mit Informationen aus Emissionskatastern und Modellen verbinden, um Überschreitungen der oberen und unteren Beurteilungsschwellen zu ermitteln.





 

Frühere Fassungen von Anlage 2 39. BImSchV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 31.12.2016Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen - 39. BImSchV
vom 10.10.2016 BGBl. I S. 2244

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Anlage 2 39. BImSchV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 39. BImSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 39. BImSchV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 12 39. BImSchV Einstufung der Gebiete und Ballungsräume für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide, Partikel (PM10 und PM2,5), Blei, Benzol und Kohlenmonoxid
... Partikel (PM10 und PM2,5), Blei, Benzol und Kohlenmonoxid gelten die in Anlage 2 Abschnitt A festgelegten oberen und unteren Beurteilungsschwellen. Alle Gebiete und ... Einstufung nach Absatz 1 wird spätestens alle fünf Jahre gemäß dem in Anlage 2 Abschnitt B festgelegten Verfahren überprüft. Bei signifikanten Änderungen der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen - 39. BImSchV
V. v. 10.10.2016 BGBl. I S. 2244
Artikel 1 1. BImSchV39ÄndV
... sofern sie nicht als vorläufig gekennzeichnet sind." 5. In Anlage 2 Abschnitt A Nummer 3 wird in den Zeilen „Obere Beurteilungsschwelle" und „Untere ...