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Anlage 8 - Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen (39. BImSchV)

Artikel 1 V. v. 02.08.2010 BGBl. I S. 1065 (Nr. 40); zuletzt geändert durch Artikel 112 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 06.08.2010; FNA: 2129-8-39 Umweltschutz
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Anlage 8 (zu § 18) Kriterien zur Einstufung von Probenahmestellen für die Beurteilung der Ozonwerte und zur Bestimmung ihrer Standorte


Anlage 8 wird in 1 Vorschrift zitiert

Für ortsfeste Messstationen gelten folgende Kriterien:

A.
Großräumige Standortbestimmung

Art der Station Ziele der Messungen Repräsentativität 1)Kriterien für die
großräumige Standortbestimmung
(Makroebene)
StädtischSchutz der menschlichen Gesundheit:
Beurteilung der Ozonexposition
der städtischen Bevölkerung (bei
relativ hoher Bevölkerungsdichte
und Ozonwerten, die repräsentativ
für die Exposition der Bevölkerung
allgemein sind)
Einige km² Außerhalb des Einflussbereichs ört-
licher Emissionsquellen wie Verkehr,
Tankstellen usw.;
Standorte mit guter Durchmischung
der Umgebungsluft;
Standorte wie Wohn- und Geschäfts-
viertel in Städten, Grünanlagen (nicht
in unmittelbarer Nähe von Bäumen),
große Straßen oder Plätze mit wenig
oder ohne Verkehr, für Schulen,
Sportanlagen oder Freizeiteinrichtun-
gen, charakteristische offene Flächen.
VorstädtischSchutz der menschlichen Gesundheit
und der Vegetation:
Beurteilung der Exposition der Be-
völkerung und Vegetation in vorstäd-
tischen Gebieten von Ballungsräumen
mit den höchsten Werten für Ozon,
denen Bevölkerung und Vegetation
unmittelbar oder mittelbar ausgesetzt
sein dürften
Einige
Dutzend km²
In gewissem Abstand von den Ge-
bieten mit den höchsten Emissionen
und auf deren Leeseite, bezogen auf
die Hauptwindrichtungen, die bei
für die Ozonbildung günstigen Be-
dingungen vorherrschen;
Orte, an denen die Bevölkerung,
empfindliche Nutzpflanzen oder
natürliche Ökosysteme in der Rand-
zone eines Ballungsraums hohen
Ozonwerten ausgesetzt sind;
gegebenenfalls auch einige Stationen
in vorstädtischen Gebieten auf der der
Hauptwindrichtung zugewandten
Seite (außerhalb der Gebiete mit den
höchsten Emissionen), um die Werte
für den regionalen Hintergrund für
Ozon zu ermitteln.
LändlichSchutz der menschlichen Gesundheit
und der Vegetation:
Beurteilung der Exposition der Be-
völkerung, der Nutzpflanzen und der
natürlichen Ökosysteme gegenüber
Ozonwerten von subregionaler Aus-
dehnung
Subregionale
Ebene
(einige
Hundert km²)
Die Stationen können sich in kleinen
Siedlungen oder Gebieten mit natür-
lichen Ökosystemen, Wäldern oder
Nutzpflanzenkulturen befinden;
repräsentative Gebiete für Ozon au-
ßerhalb des Einflussbereichs örtlicher
Emittenten wie Industrieanlagen und
Straßen;
in offenem Gelände, jedoch nicht auf
Berggipfeln.
Ländlicher
Hintergrund
Schutz der Vegetation und der
menschlichen Gesundheit:
Beurteilung der Exposition von
Nutzpflanzen und natürlichen Öko-
systemen gegenüber Ozonwerten
von regionaler Ausdehnung sowie
der Exposition der Bevölkerung
Regionale/
nationale/
kontinentale
Ebene
(1.000 bis
10.000 km²)
Stationen in Gebieten mit
niedrigerer Bevölkerungsdichte,
z. B. mit natürlichen Ökosystemen
(wie Wäldern), mindestens 20 km
entfernt von Stadt- und Industrie-
gebieten und entfernt von örtlichen
Emissionsquellen;
zu vermeiden sind Gipfel höherer
Berge sowie Standorte mit örtlich
verstärkter Bildung bodennaher
Temperaturinversionen;
Küstengebiete mit ausgeprägten
täglichen Windzyklen örtlichen
Charakters werden ebenfalls nicht
empfohlen.


 
 
1)
Probenahmestellen sollten möglichst für ähnliche Standorte repräsentativ sein, die nicht in ihrer unmittelbaren Nähe gelegen sind.

Für ländliche Stationen und Stationen im ländlichen Hintergrund ist die Standortwahl mit den Überwachungsanforderungen auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 1737/2006 der Kommission vom 7. November 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2152/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates für das Monitoring von Wäldern und Umweltwechselwirkungen in der Gemeinschaft (ABl. L 334 vom 30.11.2006, S. 1) abzustimmen.

B.
Kleinräumige Standortbestimmung

Die kleinräumige Standortbestimmung sollte gemäß Anlage 3 Teil C vorgenommen werden. Es ist außerdem sicherzustellen, dass der Messeinlass sich in beträchtlicher Entfernung von Emissionsquellen wie Öfen oder Schornsteinen von Verbrennungsanlagen und in mehr als 10 Meter Entfernung von der nächstgelegenen Straße befindet, wobei der einzuhaltende Abstand mit der Verkehrsdichte zunimmt.

C.
Dokumentation und Überprüfung der Standortbestimmung

Es ist gemäß Anlage 3 Teil D vorzugehen, wobei eine gründliche Voruntersuchung und Auswertung der Messdaten vorzunehmen ist. Dabei sind die meteorologischen und photochemischen Prozesse, die die an den einzelnen Standorten gemessenen Ozonwerte beeinflussen, zu beachten.



 

Zitierungen von Anlage 8 39. BImSchV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 8 39. BImSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 39. BImSchV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 18 39. BImSchV Probenahmestellen zur Messung von Ozonwerten (vom 27.06.2020)
... die Festlegung des Standorts von Probenahmestellen zur Messung von Ozon gelten die Kriterien der Anlage 8 . (2) In Gebieten und Ballungsräumen, in denen Messungen die einzige ... Probenahmestellen mit Ausnahme von Stationen im ländlichen Hintergrund im Sinne von Anlage 8 Abschnitt A gemessen wird. Die Ergebnisse von Modellrechnungen oder orientierenden Messungen werden ... zu messen. Außer bei Messstationen im ländlichen Hintergrund im Sinne von Anlage 8 Abschnitt A, wo andere Messmethoden angewandt werden können, sind diese Messungen kontinuierlich ...