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Anlage 11 - Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen (39. BImSchV)
Artikel 1 V. v. 02.08.2010 BGBl. I S. 1065 (Nr. 40); zuletzt geändert durch Artikel 112 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 06.08.2010; FNA: 2129-8-39 Umweltschutz
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Geltung ab 06.08.2010; FNA: 2129-8-39 Umweltschutz
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Anlage 11 (zu den §§ 21 und 28) Immissionsgrenzwerte zum Schutz der menschlichen Gesundheit
A. Kriterien
- Unbeschadet der Anlage 1 sind bei der Aggregation der Daten und der Berechnung der statistischen Parameter zur Prüfung der Gültigkeit folgende Kriterien anzuwenden:
Parameter | Erforderlicher Anteil gültiger Daten |
Einstundenwerte | 75 % (d. h. 45 Minuten) |
Achtstundenwerte | 75 % der Werte (d. h. 6 Stunden) |
Höchster Achtstundenmittelwert pro Tag | 75 % der stündlich gleitenden Achtstundenmittelwerte (d. h. 18 Achtstundenmittelwerte pro Tag) |
Vierundzwanzigstundenwerte | 75 % der stündlichen Mittelwerte (d. h. mindestens 18 Einstundenwerte) |
Jahresmittelwert | 90 % 1) der Einstundenwerte oder (falls nicht verfügbar) der Vierundzwanzigstundenwerte während des Jahres |
- 1)
- Datenverluste auf Grund regelmäßiger Kalibrierung oder üblicher Gerätewartung sind in der Anforderung für die Berechnung des Jahresmittelwerts nicht berücksichtigt.
Mittelungszeitraum | Immissionsgrenzwert | Toleranzmarge 2) | Frist für die Einhaltung des Immissions- grenzwerts |
Schwefeldioxid | |||
Stunde | 350 µg/m³ dürfen nicht öfter als vierundzwanzigmal im Kalenderjahr überschritten werden | 150 µg/m³ (43 %) | 1) |
Tag | 125 µg/m³ dürfen nicht öfter als dreimal im Kalenderjahr überschritten werden | Keine | 1) |
Stickstoffdioxid | |||
Stunde | 200 µg/m³ dürfen nicht öfter als achtzehnmal im Kalenderjahr über- schritten werden | 50 % | 1. Januar 2010 |
Kalenderjahr | 40 µg/m³ | 50 % | 1. Januar 2010 |
Benzol | |||
Kalenderjahr | 5 µg/m³ | 100 % | 1. Januar 2010 |
Kohlenstoffmonoxid | |||
Höchster Achtstunden- mittelwert pro Tag | 10 mg/m³ | 60 % | 1) |
Blei | |||
Kalenderjahr | 0,5 µg/m³ | 100 % | 1) |
PM10 | |||
Tag | 50 µg/m³ dürfen nicht öfter als fünfunddreißigmal im Kalenderjahr überschritten werden | 50 % | 1) |
Kalenderjahr | 40 µg/m³ | 20 % | 1) |
- 1)
- Bereits seit 1. Januar 2005 in Kraft.
- 2)
- Die Toleranzmarge gilt nur im Zusammenhang mit einer nach § 21 dieser Verordnung gewährten Fristverlängerung.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen - 39. BImSchV V. v. 10. Oktober 2016 BGBl. I S. 2244 m.W.v. 31. Dezember 2016
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Frühere Fassungen von Anlage 11 39. BImSchV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 31.12.2016 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen - 39. BImSchV vom 10.10.2016 BGBl. I S. 2244 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von Anlage 11 39. BImSchV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 11 39. BImSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
39. BImSchV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 21 39. BImSchV Regelungen für die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid, Partikel (PM10 und PM2,5), Blei, Benzol und Kohlenmonoxid
... Wert für den jeweiligen Schadstoff den Immissionsgrenzwert um nicht mehr als die in Anlage 11 festgelegte Toleranzmarge ...
§ 27 39. BImSchV Luftreinhaltepläne (vom 31.12.2016)
... einer Nichteinhaltung so kurz wie möglich zu halten, wenn 1. einer der in Anlage 11 Abschnitt B genannten Immissionsgrenzwerte überschritten wird oder diese Überschreitung ...
§ 28 39. BImSchV Pläne für kurzfristige Maßnahmen
... oder deren Dauer zu beschränken. Besteht diese Gefahr bei einem oder mehreren der in Anlage 11 genannten Immissionsgrenzwerte oder bei dem in Anlage 12 genannten Partikel PM2,5-Zielwert, ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen - 39. BImSchV
V. v. 10.10.2016 BGBl. I S. 2244
Artikel 1 1. BImSchV39ÄndV
... Gelände wird empfohlen." 10. In Anlage 11 Abschnitt B wird in der Tabelle in der Zeile „Blei" Unterzeile ...
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