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Anlage 11 - Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen (39. BImSchV)

Artikel 1 V. v. 02.08.2010 BGBl. I S. 1065 (Nr. 40); zuletzt geändert durch Artikel 112 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 06.08.2010; FNA: 2129-8-39 Umweltschutz
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Anlage 11 (zu den §§ 21 und 28) Immissionsgrenzwerte zum Schutz der menschlichen Gesundheit



A. Kriterien

 
Unbeschadet der Anlage 1 sind bei der Aggregation der Daten und der Berechnung der statistischen Parameter zur Prüfung der Gültigkeit folgende Kriterien anzuwenden:

ParameterErforderlicher Anteil gültiger Daten
Einstundenwerte75 % (d. h. 45 Minuten)
Achtstundenwerte75 % der Werte (d. h. 6 Stunden)
Höchster Achtstundenmittelwert
pro Tag
75 % der stündlich gleitenden Achtstundenmittelwerte
(d. h. 18 Achtstundenmittelwerte pro Tag)
Vierundzwanzigstundenwerte75 % der stündlichen Mittelwerte (d. h. mindestens 18 Einstundenwerte)
Jahresmittelwert90 % 1) der Einstundenwerte oder (falls nicht verfügbar) der
Vierundzwanzigstundenwerte während des Jahres


 
 
1)
Datenverluste auf Grund regelmäßiger Kalibrierung oder üblicher Gerätewartung sind in der Anforderung für die Berechnung des Jahresmittelwerts nicht berücksichtigt.

B. Immissionsgrenzwerte

MittelungszeitraumImmissionsgrenzwertToleranzmarge 2)Frist für die
Einhaltung des
Immissions-
grenzwerts
Schwefeldioxid
Stunde350 µg/m³ dürfen nicht öfter als
vierundzwanzigmal im Kalenderjahr
überschritten werden
150 µg/m³ (43 %) 1)
Tag125 µg/m³ dürfen nicht öfter als
dreimal im Kalenderjahr überschritten
werden
Keine1)
Stickstoffdioxid
Stunde200 µg/m³ dürfen nicht öfter als
achtzehnmal im Kalenderjahr über-
schritten werden
50 % 1. Januar 2010
Kalenderjahr40 µg/m³ 50 % 1. Januar 2010
Benzol
Kalenderjahr5 µg/m³ 100 % 1. Januar 2010
Kohlenstoffmonoxid
Höchster Achtstunden-
mittelwert pro Tag
10 mg/m³ 60 % 1)
Blei
Kalenderjahr0,5 µg/m³ 100 % 1)
PM10
Tag50 µg/m³ dürfen nicht öfter als
fünfunddreißigmal im Kalenderjahr
überschritten werden
50 % 1)
Kalenderjahr40 µg/m³ 20 % 1)


 
1)
Bereits seit 1. Januar 2005 in Kraft.

2)
Die Toleranzmarge gilt nur im Zusammenhang mit einer nach § 21 dieser Verordnung gewährten Fristverlängerung.



 
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Frühere Fassungen von Anlage 11 39. BImSchV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 31.12.2016Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen - 39. BImSchV
vom 10.10.2016 BGBl. I S. 2244

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Anlage 11 39. BImSchV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 11 39. BImSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 39. BImSchV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 21 39. BImSchV Regelungen für die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid, Partikel (PM10 und PM2,5), Blei, Benzol und Kohlenmonoxid
... Wert für den jeweiligen Schadstoff den Immissionsgrenzwert um nicht mehr als die in Anlage 11 festgelegte Toleranzmarge ...
§ 27 39. BImSchV Luftreinhaltepläne (vom 31.12.2016)
... einer Nichteinhaltung so kurz wie möglich zu halten, wenn 1. einer der in Anlage 11 Abschnitt B genannten Immissionsgrenzwerte überschritten wird oder diese Überschreitung ...
§ 28 39. BImSchV Pläne für kurzfristige Maßnahmen
... oder deren Dauer zu beschränken. Besteht diese Gefahr bei einem oder mehreren der in Anlage 11 genannten Immissionsgrenzwerte oder bei dem in Anlage 12 genannten Partikel PM2,5-Zielwert, ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen - 39. BImSchV
V. v. 10.10.2016 BGBl. I S. 2244
Artikel 1 1. BImSchV39ÄndV
...  Gelände wird empfohlen." 10. In Anlage 11 Abschnitt B wird in der Tabelle in der Zeile „Blei" Unterzeile ...