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Anlage 13 - Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen (39. BImSchV)
Artikel 1 V. v. 02.08.2010 BGBl. I S. 1065 (Nr. 40); zuletzt geändert durch Artikel 112 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 06.08.2010; FNA: 2129-8-39 Umweltschutz
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Geltung ab 06.08.2010; FNA: 2129-8-39 Umweltschutz
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Anlage 13 (zu den §§ 27 und 34) Erforderlicher Inhalt von Luftreinhalteplänen
- 1.
- Ort der Überschreitung:
- a)
- Region
- b)
- Ortschaft (Karte)
- c)
- Messstation (Karte, geographische Koordinaten)
- 2.
- Allgemeine Informationen:
- a)
- Art des Gebiets (Stadt, Industriegebiet oder ländliches Gebiet)
- b)
- Schätzung der Größe des verschmutzten Gebiets in Quadratkilometern und der der Verschmutzung ausgesetzten Bevölkerung
- c)
- zweckdienliche Klimaangaben
- d)
- zweckdienliche topographische Daten
- e)
- Art der in dem betreffenden Gebiet zu schützenden Ziele
- 3.
- Zuständige Behörden:
Namen und Anschriften der für die Ausarbeitung und Durchführung der Verbesserungspläne zuständigen Personen - 4.
- Art und Beurteilung der Verschmutzung
- a)
- in den vorangehenden Jahren (vor der Durchführung der Verbesserungsmaßnahmen) festgestellten Werte
- b)
- seit dem Beginn des Vorhabens gemessene Werte
- c)
- angewandte Beurteilungstechniken
- 5.
- Ursprung der Verschmutzung:
- a)
- Liste der wichtigsten Emissionsquellen, die für die Verschmutzung verantwortlich sind (Karte)
- b)
- Gesamtmenge der Emissionen aus diesen Quellen (Tonnen/Jahr)
- c)
- Informationen über Verschmutzungen, die ihren Ursprung in anderen Gebieten haben
- 6.
- Analyse der Lage:
- a)
- Einzelheiten über Faktoren, die zu den Überschreitungen geführt haben (zum Beispiel Verkehr, einschließlich grenzüberschreitender Verkehr, Entstehung sekundärer Schadstoffe in der Atmosphäre)
- b)
- Einzelheiten über mögliche Maßnahmen zur Verbesserung der Luftqualität
- 7.
- Angaben zu den bereits vor dem 11. Juni 2008 durchgeführten Maßnahmen oder bestehenden Verbesserungsvorhaben:
- a)
- örtliche, regionale, nationale und internationale Maßnahmen
- b)
- festgestellte Wirkungen
- 8.
- Angaben zu den Maßnahmen oder Vorhaben, die nach dem Inkrafttreten der Richtlinie 2008/50/EG am 11. Juni 2008 zur Verminderung der Verschmutzung beschlossen oder entsprechend Anhang XV Abschnitt B Nummer 3 der Richtlinie 2008/50/EG berücksichtigt wurden:
- a)
- Auflistung und Beschreibung aller in den Vorhaben genannten Maßnahmen
- b)
- Zeitplan für die Durchführung
- c)
- Schätzung der angestrebten Verbesserung der Luftqualität und des für die Verwirklichung dieser Ziele veranschlagten Zeitraums
- 9.
- Angaben zu den geplanten oder langfristig angestrebten Maßnahmen oder Vorhaben
- 10.
- Liste der Veröffentlichungen, Dokumente, Arbeiten usw., die die in dieser Anlage vorgeschriebenen Informationen ergänzen
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen - 39. BImSchV V. v. 10. Oktober 2016 BGBl. I S. 2244 m.W.v. 31. Dezember 2016
Frühere Fassungen von Anlage 13 39. BImSchV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 31.12.2016 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen - 39. BImSchV vom 10.10.2016 BGBl. I S. 2244 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von Anlage 13 39. BImSchV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 13 39. BImSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
39. BImSchV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 27 39. BImSchV Luftreinhaltepläne (vom 31.12.2016)
... vorsehen. (3) Diese Luftreinhaltepläne müssen mindestens die in Anlage 13 aufgeführten Angaben umfassen und können Maßnahmen nach den §§ 22 und 28 ...
§ 34 39. BImSchV Programm der Bundesregierung zur Verminderung der Ozonwerte und zur Einhaltung der Emissionshöchstmengen
... Verminderung der Ozonwerte beziehungsweise deren Vorläuferstoffe abzielt, sind die in Anlage 13 genannten Angaben zu machen. (5) Die Maßnahmen des Programms müssen unter ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen - 39. BImSchV
V. v. 10.10.2016 BGBl. I S. 2244
Artikel 1 1. BImSchV39ÄndV
... „> 22" durch die Angabe „≥ 22" ersetzt. 12. In Anlage 13 Nummer 8 werden nach dem Wort „wurden" die Wörter „: ...
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