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Anlage 17 - Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen (39. BImSchV)

Artikel 1 V. v. 02.08.2010 BGBl. I S. 1065 (Nr. 40); zuletzt geändert durch Artikel 112 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 06.08.2010; FNA: 2129-8-39 Umweltschutz
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Anlage 17 (zu § 20) Datenqualitätsziele und Anforderungen an Modelle zur Bestimmung der Werte für Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo[a]pyren



A. Datenqualitätsziele ***)

 
Folgende Datenqualitätsziele können als Leitfaden für die Qualitätssicherung dienen:

Benzo[a]pyrenArsen,
Kadmium
und Nickel
Polyzyklische aromatische
Kohlenwasserstoffe
außer Benzo[a]pyren,
gesamtes gasförmiges
Quecksilber
Gesamt-
ablagerung
- Unsicherheit     
 Ortsfeste und
orientierende Messungen
50 % 40 % 50 % 70 %
 Modellierung60 % 60 % 60 % 60 %
- Mindestdatenerfassung 90 % 90 % 90 % 90 %
- Mindestzeiterfassung     
 Ortsfeste Messungen* 33 % 50 %   
 Orientierende Messungen*,** 14 % 14 % 14 % 33 %
* Amtliche Anmerkung: Über das Jahr verteilt, um unterschiedlichen klimatischen und
durch menschliche Aktivitäten bedingten Verhältnissen Rechnung zu tragen.
** Orientierende Messungen sind Messungen, die weniger häufig vorgenommen werden,
jedoch die anderen Datenqualitätsziele erfüllen.


 
Die (auf der Grundlage eines Vertrauensbereichs von 95 Prozent ausgedrückte) Unsicherheit der bei der Beurteilung der Immissionskonzentrationen verwendeten Methoden wird gemäß folgender Maßgaben errechnet:

1.
den Prinzipien des CEN-Leitfadens für die Messunsicherheit (ENV 13005:1999),

2.
den ISO 5725:1994-Verfahren 1) und

3.
den Hinweisen des CEN-Berichts über Luftqualität - Ansatz für die Einschätzung des Unsicherheitsgrads bei Referenzmethoden zur Messung der Luftqualität (CR 14377:2002 E).

Die Prozentsätze für die Unsicherheit werden für einzelne Messungen angegeben, die über typische Probenahmezeiten hinweg gemittelt werden, und zwar für einen Vertrauensbereich von 95 Prozent. Die Unsicherheit der Messungen gilt für den Bereich des entsprechenden Zielwerts. Ortsfeste und orientierende Messungen müssen gleichmäßig über das Jahr verteilt werden, um zu vermeiden, dass die Ergebnisse verfälscht werden.

Die Anforderungen an Mindestdatenerfassung und Mindestzeiterfassung berücksichtigen nicht den Verlust von Daten auf Grund einer regelmäßigen Kalibrierung oder der normalen Wartung der Instrumente. Eine 24-stündige Probenahme ist bei der Messung von Benzo[a]pyren und anderen polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen erforderlich. Einzelproben, die während eines Zeitraums von bis zu einem Monat genommen werden, können mit der gebotenen Vorsicht als Sammelprobe zusammengefasst und analysiert werden, vorausgesetzt, die angewandte Methode gewährleistet stabile Proben für diesen Zeitraum. Die drei verwandten Stoffe Benzo[b]fluoranthen, Benzo[j]fluoranthen und Benzo[k]fluoranthen lassen sich nur schwer analytisch trennen. In diesen Fällen können sie als Summe gemeldet werden. Die Probenahmen müssen gleichmäßig über die Wochentage und das Jahr verteilt sein. Die Vorschriften für Einzelproben gemäß den vorhergehenden sieben Sätzen gelten auch für Arsen, Kadmium, Nickel und das gesamte gasförmige Quecksilber. Die Entnahme von Teilproben aus PM10-Filtern zur anschließenden Untersuchung auf Metalle ist zulässig, sofern erwiesen ist, dass die Teilprobe für die Gesamtprobe repräsentativ ist und die Nachweiseffizienz beim Abgleich mit den relevanten Datenqualitätszielen nicht beeinträchtigt wird. In Abweichung zur 24-stündigen Probenahme zur Untersuchung des Metallgehalts von PM10 nach der DIN EN 12341:2014, Ausgabe August 2014, und den Bestimmungen zur Messdauer nach Abschnitt 9.3 der DIN EN 15852:2010, Ausgabe November 2010, ist eine wöchentliche Probenahme zulässig, sofern die Erfassungseigenschaften dadurch nicht beeinträchtigt werden. Für die Messung der Ablagerungsraten werden über das Jahr verteilte monatliche oder wöchentliche Proben empfohlen.

Die zuständigen Behörden dürfen anstelle einer „bulk-Probenahme" nur dann eine „wet-only-Probenahme" verwenden, wenn sie nachweisen können, dass der Unterschied zwischen diesen nicht mehr als 10 Prozent ausmacht. Die Ablagerungsraten sollten generell in Mikrogramm pro Quadratmeter (µg/m²) pro Tag angegeben werden.

Die zuständigen Behörden können die Mindestzeiterfassung der in der Tabelle angegebenen Werte unterschreiten, jedoch nicht weniger als 14 Prozent bei ortsfesten Messungen und 6 Prozent bei orientierenden Messungen, sofern sie nachweisen können, dass die Unsicherheit bei einem Vertrauensbereich von 95 Prozent für den Jahresdurchschnitt, berechnet auf der Grundlage der Datenqualitätsziele in der Tabelle gemäß ISO 11222:2002 - „Ermittlung der Unsicherheit von zeitlichen Mittelwerten von Luftbeschaffenheitsmessungen" eingehalten wird.


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1)
DIN ISO 5725-1: Genauigkeit (Richtigkeit und Präzision) von Messverfahren und Messergebnissen - Teil 1: Allgemeine Grundlagen und Begriffe; Ausgabedatum: 11.1997

DIN ISO 5725-1: Berichtigung 1 Berichtigungen zu DIN ISO 5725-1: 1997-11 Ausgabedatum: 09.1998

DIN ISO 5725-2: Genauigkeit (Richtigkeit und Präzision) von Messverfahren und Messergebnissen - Teil 2: Grundlegende Methode für Ermittlung der Wiederhol- und Vergleichpräzision eines vereinheitlichten Messverfahrens, Ausgabedatum: 12.2002

DIN ISO 5725-3: Genauigkeit (Richtigkeit und Präzision) von Messverfahren und Messergebnissen - Teil 3: Präzisionsmaße eines vereinheitlichten Messverfahrens unter Zwischenbedingungen; Ausgabedatum: 02.2003

DIN ISO 5725-4: Genauigkeit (Richtigkeit und Präzision) von Messverfahren und Messergebnissen - Teil 4: Grundlegende Methoden für die Ermittlung der Richtigkeit eines vereinheitlichten Messverfahrens; Ausgabedatum: 01.2003

DIN ISO 5725-5: Genauigkeit (Richtigkeit und Präzision) von Messverfahren und Messergebnissen - Teil 5: Alternative Methoden für die Ermittlung der Präzision eines vereinheitlichten Messverfahrens; Ausgabedatum: 11.2002

DIN ISO 5725-5 Berichtigung 1: Genauigkeit (Richtigkeit und Präzision) von Messverfahren und Messergebnissen - Teil 5: Alternative Methoden für die Ermittlung der Präzision eines vereinheitlichten Messverfahrens (ISO 5725-5:1998), Berichtigungen zu DIN ISO 5725-5: 2002-11 (ISO 5725-5:1998/Cor. 1:2005); Ausgabedatum: 04.2006

DIN ISO 5725-6: Genauigkeit (Richtigkeit und Präzision) von Messverfahren und Messergebnissen - Teil 6: Anwendung von Genauigkeitswerten in der Praxis; Ausgabedatum: 08.2002
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B. Anforderungen an Modelle zur Beurteilung der Luftqualität

 
Werden Modelle zur Beurteilung der Luftqualität verwendet, sind Hinweise auf Beschreibungen des Modells und Informationen über die Unsicherheit zusammenzustellen. Die Unsicherheit von Modellen wird als die maximale Abweichung der gemessenen und berechneten Werte über ein ganzes Jahr definiert, wobei der genaue Zeitpunkt des Auftretens dieser Abweichungen nicht berücksichtigt wird.

C. Anforderungen an objektive Schätzungstechniken

 
Werden objektive Schätzungstechniken verwendet, so darf die Unsicherheit 100 Prozent nicht überschreiten.

D. Standardbedingungen

 
Für Stoffe, die in der PM10-Fraktion zu analysieren sind, bezieht sich das Probenahmevolumen auf die Umgebungsbedingungen.


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***)
Anm. d. Red.: Die Änderungen durch Artikel 1 Nr. 13 lit. b und c V. v. 10. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2244) wurden hier wegen der nicht exakt bestimmbaren Satzzählung u.U. nicht korrekt eingearbeitet. Buchstabe c wurde hier im Sinne von "Nach dem früheren Satz 12" umgesetzt. Dies ist insbesondere bei der im neuen Text enthaltenen Formulierung "gemäß den vorhergehenden sieben Sätzen" zu berücksichtigen.





 

Frühere Fassungen von Anlage 17 39. BImSchV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 31.12.2016Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen - 39. BImSchV
vom 10.10.2016 BGBl. I S. 2244

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Anlage 17 39. BImSchV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 17 39. BImSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 39. BImSchV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 20 39. BImSchV Vorschriften zur Ermittlung von Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo[a]pyren und Quecksilber (vom 27.06.2020)
... werden. Eine Kombination von Messungen, einschließlich orientierender Messungen nach Anlage 17 Abschnitt A , und Modellrechnungen kann herangezogen werden, um die Luftqualität in Gebieten und ... Techniken ausreichen, um die Luftschadstoffwerte gemäß Anlage 16 Abschnitt A und Anlage 17 Abschnitt A zu ermitteln. (12) Die Kriterien für die Datenqualität werden in Anlage 17 ... Abschnitt A zu ermitteln. (12) Die Kriterien für die Datenqualität werden in Anlage 17 Abschnitt A festgelegt. Werden Modelle zur Beurteilung der Luftqualität verwendet, so gilt Anlage 17 ... 17 Abschnitt A festgelegt. Werden Modelle zur Beurteilung der Luftqualität verwendet, so gilt Anlage 17 Abschnitt B . (13) Die Referenzmethoden für die Probenahmen und die Analyse der Werte von ...
§ 36 39. BImSchV Zugänglichkeit der Normen
... DIN EN- sowie DIN ISO-Normen, auf die in Anlage 1, 6, 17 und 18 verwiesen wird, sind bei der Beuth Verlag GmbH Berlin erschienen. Die DIN-, DIN EN- sowie ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen - 39. BImSchV
V. v. 10.10.2016 BGBl. I S. 2244
Artikel 1 1. BImSchV39ÄndV
... dieser Ziele veranschlagten Zeitraums" eingefügt. 13. Anlage 17 Abschnitt A wird wie folgt geändert: a) Die Tabelle wird wie folgt gefasst: ...