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Änderung § 31 39. BImSchV vom 08.09.2015

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§ 31 39. BImSchV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
§ 31 39. BImSchV n.F. (neue Fassung)
in der am 27.06.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 112 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
(Textabschnitt unverändert)

§ 31 Übermittlung von Informationen und Berichten für Schwefeldioxid, Stickstoffoxide, Partikel PM10, Partikel PM2,5, Blei, Benzol, Kohlenmonoxid, Staubinhaltsstoffe und Ozon


(Text alte Fassung)

Die zuständigen Behörden übermitteln dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit oder der von ihm beauftragten Stelle über die nach Landesrecht zuständige Behörde zur Weiterleitung an die Kommission die gemäß der Richtlinie 2008/50/EG erforderlichen Informationen.

(Text neue Fassung)

Die zuständigen Behörden übermitteln dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit oder der von ihm beauftragten Stelle über die nach Landesrecht zuständige Behörde zur Weiterleitung an die Kommission die gemäß der Richtlinie 2008/50/EG erforderlichen Informationen.


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