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Änderung Anlage 7 39. BImSchV vom 31.12.2016
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Anlage 7 39. BImSchV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 31.12.2016 geltenden Fassung | Anlage 7 39. BImSchV n.F. (neue Fassung) in der am 31.12.2016 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 10.10.2016 BGBl. I S. 2244 |
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(Textabschnitt unverändert) Anlage 7 (zu § 9) Zielwerte und langfristige Ziele für Ozon | |
A. Kriterien Bei der Aggregation der Daten und der Berechnung der statistischen Parameter sind zur Prüfung der Gültigkeit folgende Kriterien anzuwenden: Parameter | Erforderlicher Anteil gültiger Daten Einstundenmittelwerte | 75 % (d. h. 45 Minuten) Achtstundenmittelwerte | 75 % der Werte (d. h. sechs Stunden) Höchster Achtstundenmittelwert pro Tag aus stündlich gleitenden Achtstundenmittelwerten | 75 % der stündlich gleitenden Achtstundenmittelwerte (d. h. 18 Achtstundenmittelwerte pro Tag) AOT40 | 90 % der Einstundenmittelwerte während des zur Berechnung des AOT40-Werts festgelegten Zeitraums 1) Jahresmittelwert | jeweils getrennt: 75 % der Einstundenmittelwerte während des Sommers (April bis September) und 75 % während des Winters (Januar bis März, Oktober bis Dezember) Anzahl Überschreitungen und Höchstwerte je Monat | 90 % der höchsten Achtstundenmittelwerte der Tage (27 verfügbare Tageswerte je Monat) und 90 % der Einstundenmittelwerte zwischen 8.00 und 20.00 Uhr MEZ Anzahl Überschreitungen und Höchstwerte pro Jahr | fünf von sechs Monaten während des Sommerhalbjahres (April bis September) 1) Liegen nicht alle möglichen Messdaten vor, so werden die AOT40-Werte anhand des folgenden Faktors berechnet: AOT40Schätzwert = AOT40Messwert x mögliche Gesamtstundenzahl*) / Zahl der gemessenen Stundenwerte *) Stundenzahl innerhalb der Zeitspanne der AOT40-Definition (d. h. 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr MEZ vom 1. Mai bis zum 31. Juli jedes Jahres (zum Schutz der Vegetation) und vom 1. April bis zum 30. September jedes Jahres (zum Schutz der Wälder)). B. Zielwerte Ziel | Mittelungszeitraum | Zielwert | Zeitpunkt, zu dem der Zielwert erreicht werden sollte 1) | |
(Text alte Fassung) Schutz der menschlichen Gesundheit | höchster Acht- stundenmittelwert pro Tag | 120 µg/m³ dürfen an höchstens 25 Tagen im Kalenderjahr überschritten werden, gemittelt über drei Jahre 1) | 1.1.2010 | (Text neue Fassung) Schutz der menschlichen Gesundheit | höchster Acht- stundenmittelwert pro Tag | 120 µg/m³ dürfen an höchstens 25 Tagen im Kalenderjahr überschritten werden, gemittelt über drei Jahre 2) | 1.1.2010 |
Schutz der Vegetation | Mai bis Juli | AOT40 (berechnet anhand von Einstunden- mittelwerten) 18.000 µg / m³ x h, gemittelt über fünf Jahre 2) | 1.1.2010 1) Die Einhaltung der Zielwerte wird zu diesem Termin beurteilt. Dies bedeutet, dass das Jahr 2010 das erste Jahr sein wird, das herangezogen wird, um zu berechnen, ob die Zielwerte im betreffenden Drei- bzw. Fünfjahreszeitraum eingehalten wurden. 2) Können die drei- bzw. fünfjährigen Durchschnittswerte nicht anhand vollständiger und aufeinanderfolgender Jahresdaten ermittelt werden, sind mindestens die folgenden jährlichen Daten vorgeschrieben, um zu überprüfen, ob die Zielwerte eingehalten wurden: - Zielwert zum Schutz der menschlichen Gesundheit: gültige Daten für ein Jahr, - Zielwert zum Schutz der Vegetation: gültige Daten für drei Jahre. C. Langfristige Ziele Ziel | Mittelungszeitraum | Langfristiges Ziel | Zeitpunkt, zu dem der Zielwert erreicht werden sollte Schutz der menschlichen Gesundheit | höchster Acht- stundenmittelwert pro Tag innerhalb eines Kalenderjahres | 120 µg/m³ | nicht festgelegt Schutz der Vegetation | Mai bis Juli | AOT40 (berechnet anhand von Einstunden- mittelwerten) 6.000 µg / m³ x h | nicht festgelegt |
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