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Artikel 2 - Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende (GrSiWEntG k.a.Abk.)
Artikel 2 Änderung weiterer Vorschriften
Artikel 2 wird in 7 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2011 SGB III § 9a, SGB VI § 109a, § 224b, SGB IX § 6a, SGB XII § 21, § 45, SGG § 85, UStG § 4, EinigungsStVV BBesG Anlage I, BBesO A/B Besoldungsgruppe A 13 11), Besoldungsgruppe A 14, Besoldungsgruppe A 15, Besoldungsgruppe A 16, Besoldungsgruppe B 2, Besoldungsgruppe B 3
(1) Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. April 2010 (BGBl. I S. 410) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 9a wie folgt gefasst:
„§ 9a Zusammenarbeit mit den für die Wahrnehmung der Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen gemeinsamen Einrichtungen und zugelassenen kommunalen Trägern". - 2.
- § 9a wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 9a Zusammenarbeit mit den für die Wahrnehmung der Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen gemeinsamen Einrichtungen und zugelassenen kommunalen Trägern". - b)
- In Satz 1 werden die Wörter „Agenturen für Arbeit, zugelassenen kommunalen Trägern und Arbeitsgemeinschaften" durch die Wörter „gemeinsamen Einrichtungen und zugelassenen kommunalen Trägern" ersetzt.
(1a) Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1939) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- 2.
- § 109a wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 109a Hilfen in Angelegenheiten der Grundsicherung". - b)
- In Absatz 2 werden die Sätze 2 und 3 durch folgenden Satz ersetzt:
„Ergibt die Prüfung, dass keine volle Erwerbsminderung vorliegt, ist ergänzend eine gutachterliche Stellungnahme abzugeben, ob hilfebedürftige Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet haben, erwerbsfähig im Sinne des § 8 des Zweiten Buches sind." - c)
- Die folgenden Absätze 3 bis 5 werden angefügt:„(3) Die Träger der Rentenversicherung geben nach § 44a Absatz 1 Satz 5 des Zweiten Buches eine gutachterliche Stellungnahme ab, ob hilfebedürftige Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet haben, erwerbsfähig im Sinne des § 8 des Zweiten Buches sind. Ergibt die gutachterliche Stellungnahme, dass Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Absatz 2 Satz 2 sind, ist ergänzend zu prüfen, ob es unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann.(4) Zuständig für die Prüfung und Entscheidung nach Absatz 2 und die Erstellung der gutachterlichen Stellungnahme nach Absatz 3 ist
- 1.
- bei Versicherten der Träger der Rentenversicherung, der für die Erbringung von Leistungen an den Versicherten zuständig ist,
- 2.
- bei sonstigen Personen der Regionalträger, der für den Sitz des Trägers der Sozialhilfe oder der Agentur für Arbeit örtlich zuständig ist.
(5) Die kommunalen Spitzenverbände, die Bundesagentur für Arbeit und die Deutsche Rentenversicherung Bund können Vereinbarungen über das Verfahren nach den Absätzen 2 und 3 schließen."
- 3.
- § 224b wird wie folgt gefasst:
„§ 224b Erstattung für Begutachtung in Angelegenheiten der Grundsicherung(1) Der Bund erstattet der Deutschen Rentenversicherung Bund zum 1. Mai eines Jahres, erstmals zum 1. Mai 2010, die Kosten und Auslagen, die den Trägern der Rentenversicherung durch die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach § 109a Absatz 2 für das vorangegangene Jahr entstanden sind. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, das Bundesministerium der Finanzen und die Deutsche Rentenversicherung Bund vereinbaren aufwandsgerechte Pauschalbeträge für die nach § 109a Absatz 2 je Fall entstehenden Kosten und Auslagen.(2) Für Kosten und Auslagen durch die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 109a Absatz 3 gilt Absatz 1 entsprechend.(3) Das Bundesversicherungsamt führt die Abrechnung nach den Absätzen 1 und 2 durch. Die Deutsche Rentenversicherung Bund übermittelt dem Bundesversicherungsamt bis zum 1. März eines Jahres, erstmals zum 1. März 2010, die Zahl der Fälle des vorangegangenen Jahres. Die Aufteilung des Erstattungsbetrages auf die Träger der Rentenversicherung erfolgt durch die Deutsche Rentenversicherung Bund. Für die Träger der allgemeinen Rentenversicherung erfolgt sie buchhalterisch."
(2) § 6a des Neunten Buches Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2495) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Satz 2 wird das Wort „Arbeitsgemeinschaft" durch die Wörter „gemeinsamen Einrichtung" ersetzt.
- 2.
- In den Sätzen 3 und 4 wird das Wort „Arbeitsgemeinschaft" jeweils durch die Wörter „gemeinsame Einrichtung" ersetzt.
(3) Das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2495) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 21 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Bestehen über die Zuständigkeit zwischen den beteiligten Leistungsträgern unterschiedliche Auffassungen, so ist der zuständige Träger der Sozialhilfe für die Leistungsberechtigung nach dem Dritten oder Vierten Kapitel an die Feststellung einer vollen Erwerbsminderung im Sinne des § 43 Absatz 2 Satz 2 des Sechsten Buches und nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens an die Entscheidung der Agentur für Arbeit zur Erwerbsfähigkeit nach § 44a Absatz 1 des Zweiten Buches gebunden." - 2.
- § 45 wird wie folgt gefasst:
„§ 45 Feststellung der dauerhaften vollen Erwerbsminderung
Der zuständige Träger der Sozialhilfe ersucht den nach § 109a Absatz 2 des Sechsten Buches zuständigen Träger der Rentenversicherung, die medizinischen Voraussetzungen des § 41 Absatz 3 zu prüfen, wenn es auf Grund der Angaben und Nachweise des Leistungsberechtigten als wahrscheinlich erscheint, dass diese erfüllt sind und das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen nicht ausreicht, um den Lebensunterhalt vollständig zu decken. Die Entscheidung des Trägers der Rentenversicherung ist für den ersuchenden Träger der Sozialhilfe bindend; dies gilt auch für eine Entscheidung des Trägers der Rentenversicherung nach § 109a Absatz 3 des Sechsten Buches. Eines Ersuchens nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn- 1.
- ein Träger der Rentenversicherung bereits die Voraussetzungen des § 41 Absatz 3 im Rahmen eines Antrags auf eine Rente wegen Erwerbsminderung festgestellt hat oder
- 2.
- ein Träger der Rentenversicherung bereits nach § 109a Absatz 2 und 3 des Sechsten Buches eine gutachterliche Stellungnahme abgeben hat oder
- 3.
- der Fachausschuss einer Werkstatt für behinderte Menschen über die Aufnahme in eine Werkstatt oder Einrichtung eine Stellungnahme nach Maßgabe der §§ 2 und 3 der Werkstättenverordnung abgegeben hat und der Leistungsberechtigte kraft Gesetzes nach § 43 Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 des Sechsten Buches als voll erwerbsgemindert gilt.
(4) In § 85 Absatz 2 Satz 2 zweiter Halbsatz des Sozialgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), das zuletzt durch Artikel 9 Absatz 6 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 44b Abs. 3 Satz 3" durch die Wörter „§ 44b Absatz 1 Satz 3" ersetzt.
(5) In § 4 Nummer 15 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 8. April 2010 (BGBl. I S. 386) geändert worden ist, wird das Wort „Arbeitsgemeinschaften" durch die Wörter „gemeinsamen Einrichtungen" ersetzt.
(6) Die Einigungsstellen-Verfahrensverordnung vom 23. November 2004 (BGBl. I S. 2916), die durch Artikel 13 des Gesetzes vom 20. Juli 2006 (BGBl. I S. 1706) geändert worden ist, wird aufgehoben.
(7) Die Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B) des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2424) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Besoldungsgruppe A 13 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach der Amtsbezeichnung „Erster Polizeihauptkommissar" wird die Amtsbezeichnung „Geschäftsführer einer gemeinsamen Einrichtung (Jobcenter)" mit dem Fußnotenhinweis „22)" eingefügt.
- b)
- Folgende Fußnote „22)" wird angefügt:
- „22)
- Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 14, A 15, A 16, B 2, B 3."
- 2.
- Die Besoldungsgruppe A 14 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach der Amtsbezeichnung „Chefarzt" mit dem Fußnotenhinweis „2)" wird die Amtsbezeichnung „Geschäftsführer einer gemeinsamen Einrichtung (Jobcenter)" mit dem Fußnotenhinweis „10)" eingefügt.
- b)
- Folgende Fußnote „10)" wird angefügt:
- „10)
- Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 13, A 15, A 16, B 2, B 3."
- 3.
- Die Besoldungsgruppe A 15 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach der Amtsbezeichnung „Gesandter" mit dem Fußnotenhinweis „11)" wird die Amtsbezeichnung „Geschäftsführer einer gemeinsamen Einrichtung (Jobcenter)" mit dem Fußnotenhinweis „12)" eingefügt.
- b)
- Folgende Fußnote „12)" wird angefügt:
- „12)
- Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 13, A 14, A 16, B 2, B 3."
- 4.
- Die Besoldungsgruppe A 16 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach der Amtsbezeichnung „Gesandter" mit dem Fußnotenhinweis „9)" wird die Amtsbezeichnung „Geschäftsführer einer gemeinsamen Einrichtung (Jobcenter)" mit dem Fußnotenhinweis „15)" eingefügt.
- b)
- Folgende Fußnote „15)" wird angefügt:
- „15)
- Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 13, A 14, A 15, B 2, B 3."
- 5.
- Die Besoldungsgruppe B 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach der Amtsbezeichnung „Direktor und Professor" mit dem Zusatz „- als Leiter einer wissenschaftlichen Forschungseinrichtung -" und mit dem Fußnotenhinweis „1)" und mit dem Zusatz „- bei einer wissenschaftlichen Forschungseinrichtung oder in einem wissenschaftlichen Forschungsbereich als Leiter einer Abteilung, eines Fachbereichs, eines Instituts sowie einer großen oder bedeutenden Gruppe (Unterabteilung) oder eines großen oder bedeutenden Laboratoriums, soweit sein Leiter nicht einem Unterabteilungsleiter oder Gruppenleiter unmittelbar unterstellt ist -" wird die Amtsbezeichnung „Geschäftsführer einer gemeinsamen Einrichtung (Jobcenter)" mit dem Fußnotenhinweis „11)" eingefügt.
- b)
- Folgende Fußnote „11)" wird angefügt:
- „11)
- Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 13, A 14, A 15, A 16, B 3."
- 6.
- Die Besoldungsgruppe B 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach der Amtsbezeichnung „Gesandter" mit dem Fußnotenhinweis „9)" wird die Amtsbezeichnung „Geschäftsführer einer gemeinsamen Einrichtung (Jobcenter)" mit dem Fußnotenhinweis „26)" eingefügt.
- b)
- Folgende Fußnote „26)" wird angefügt:
- „26)
- Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 13, A 14, A 15, A 16, B 2."
Zitierungen von Artikel 2 Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 GrSiWEntG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GrSiWEntG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Beschäftigungschancengesetz
G. v. 24.10.2010 BGBl. I S. 1417, 2329
Artikel 1 BeschCG Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (vom 01.01.2011)
... - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 3. August 2010 (BGBl. I S. 1112) geändert worden ist, wird wie ...
Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2010/2011 (BBVAnpG 2010/2011)
G. v. 19.11.2010 BGBl. I S. 1552, 2011 BGBl. I S. 223
Artikel 1 BBVAnpG 2010/2011 Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes für das Jahr 2010
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 7 des Gesetzes vom 3. August 2010 (BGBl. I S. 1112) geändert worden ist, wird wie ...
Drittes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
G. v. 05.08.2010 BGBl. I S. 1127
Artikel 2 3. SGBIVuaÄndG Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
... der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 1a des Gesetzes vom 3. August 2010 (BGBl. I S. 1112) geändert worden ist, wird wie ...
Artikel 4 3. SGBIVuaÄndG Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
... - (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 3. August 2010 (BGBl. I S. 1112) geändert worden ist, wird wie ...
Artikel 6 3. SGBIVuaÄndG Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
... der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 4 des Gesetzes vom 3. August 2010 (BGBl. I S. 1112) geändert worden ist, wird das ...
Haushaltsbegleitgesetz 2011 (HBeglG 2011)
G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1885, 2013 I 81
Artikel 21 HBeglG 2011 Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
... - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 3. August 2010 (BGBl. I S. 1112) geändert worden ist, werden die ...
Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010)
G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1768
Artikel 4 JStG 2010 Änderung des Umsatzsteuergesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 5 des Gesetzes vom 3. August 2010 (BGBl. I S. 1112) geändert worden ist, wird wie ...
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