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§ 2 - Verordnung zur Festlegung der Kennzahlen nach § 48a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGBIIKennzV k.a.Abk.)
V. v. 12.08.2010 BGBl. I S. 1152 (Nr. 42); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 15.03.2019 BGBl. I S. 339
Geltung ab 23.08.2010; FNA: 860-2-13 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 23.08.2010; FNA: 860-2-13 Sozialgesetzbuch
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§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) 1Kennzahlen und Ergänzungsgrößen sind relative Maßzahlen, die als Quotient aus einem Zähler und einem Nenner gebildet werden. 2Eine Kennzahl dient der Feststellung der Leistungsfähigkeit der Jobcenter. 3Ergänzungsgrößen dienen der ergänzenden Information und der Interpretation der Kennzahlenergebnisse.
(2) Zur Bildung der Kennzahlen und Ergänzungsgrößen wird festgelegt:
- 1.
- Maßnahmen der aktiven Arbeitsförderung sind alle Maßnahmen nach den §§ 16, 16d, 16e in der bis 31. Dezember 2018 gültigen Fassung, den §§ 16f und 16i des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch sowie nach dem Bundesprogramm „Soziale Teilhabe am Arbeitsmarkt"; jedoch keine Förderungen aus dem Vermittlungsbudget nach § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 44 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und ohne Beschäftigung begleitende Leistungen nach Nummer 2;
- 2.
- Beschäftigung begleitende Leistungen sind alle Maßnahmen nach § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit den §§ 88 bis 90 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, Maßnahmen nach den §§ 16b und 16e des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch sowie Förderungen nach dem „ESF-Bundesprogramm zur Eingliederung langzeitarbeitsloser Leistungsberechtigter nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt";
- 3.
- öffentlich geförderte Beschäftigungen sind Maßnahmen nach den §§ 16d, 16e in der bis zum 31. Dezember 2018 gültigen Fassung und § 16i des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch sowie nach dem Bundesprogramm „Soziale Teilhabe am Arbeitsmarkt".
(3) In Vergleichstypen werden diejenigen Jobcenter zusammengefasst, die in Bezug auf Rahmenbedingungen, die sich auf ihre Leistungsfähigkeit auswirken, jedoch von ihnen mittelfristig nicht beeinflusst werden können, ähnlich sind.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Festlegung der Kennzahlen nach § 48a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch V. v. 15. März 2019 BGBl. I S. 339 m.W.v. 22. März 2019
Frühere Fassungen von § 2 Verordnung zur Festlegung der Kennzahlen nach § 48a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 22.03.2019 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Festlegung der Kennzahlen nach § 48a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vom 15.03.2019 BGBl. I S. 339 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 2 Verordnung zur Festlegung der Kennzahlen nach § 48a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 SGBIIKennzV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SGBIIKennzV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 SGBIIKennzV Verbesserung der Integration in Erwerbstätigkeit (vom 22.03.2019)
... Integrationen gelten auch solche, die mit Beschäftigung begleitenden Leistungen im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 2 gefördert werden. Die Aufnahme einer öffentlich geförderten ... Die Aufnahme einer öffentlich geförderten Beschäftigung im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 3 ist keine Integration. Für jeden Bezugsmonat wird für eine erwerbsfähige ... Beschäftigung, auch wenn sie mit Beschäftigung begleitenden Leistungen im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 2 gefördert wird; eine Beschäftigung nach Integration gilt als kontinuierlich, wenn die ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Festlegung der Kennzahlen nach § 48a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
V. v. 15.03.2019 BGBl. I S. 339
Artikel 1 1. SGBIIKennzVÄndV
... 2011 (BGBl. I S. 453) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Zur Bildung der Kennzahlen und ...
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