§ 3 - Verordnung zur Festlegung der Kennzahlen nach § 48a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGBIIKennzV k.a.Abk.)

V. v. 12.08.2010 BGBl. I S. 1152 (Nr. 42); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 15.03.2019 BGBl. I S. 339
Geltung ab 23.08.2010; FNA: 860-2-13 Sozialgesetzbuch
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§ 3 Umsetzung



1Die Kennzahlen und Ergänzungsgrößen werden monatlich für alle Jobcenter gebildet. 2Berechnungsgrundlage sind die Daten nach § 51b Absatz 1 Satz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch. 3Die Kennzahlen und Ergänzungsgrößen sollen geschlechtsspezifisch ausgewiesen werden. 4Alle Kennzahlen und Ergänzungsgrößen werden in Prozent abgebildet.



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