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Änderung § 5 Verordnung zur Festlegung der Kennzahlen nach § 48a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vom 22.03.2019

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§ 5 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.03.2019 geltenden Fassung
§ 5 n.F. (neue Fassung)
in der am 22.03.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 15.03.2019 BGBl. I S. 339
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Verbesserung der Integration in Erwerbstätigkeit


(1) 1 Kennzahl für die Verbesserung der Integration in Erwerbstätigkeit ist die 'Integrationsquote':

Summe der Integrationen in den vergangenen zwölf Monaten
geteilt durch
Durchschnittlicher Bestand der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in den vergangenen zwölf Monaten.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

2 Als Integration im Sinne dieser Kennzahl gilt, wenn ein erwerbsfähiger Leistungsberechtigter in einem Monat eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung, eine voll qualifizierende berufliche Ausbildung oder eine selbständige Tätigkeit aufgenommen hat. 3 Als Integrationen gelten auch solche, die mit Beschäftigung begleitenden Leistungen im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 2 gefördert werden. 4 Die Aufnahme einer öffentlich geförderten Beschäftigung im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 3 ist keine Integration. 5 Für jeden Bezugsmonat wird für einen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten nur eine Integration gezählt.

(Text neue Fassung)

2 Als Integration im Sinne dieser Kennzahl gilt, wenn eine erwerbsfähige Leistungsberechtigte oder ein erwerbsfähiger Leistungsberechtigter in einem Monat eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung, eine voll qualifizierende berufliche Ausbildung oder eine selbständige Tätigkeit aufgenommen hat. 3 Als Integrationen gelten auch solche, die mit Beschäftigung begleitenden Leistungen im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 2 gefördert werden. 4 Die Aufnahme einer öffentlich geförderten Beschäftigung im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 3 ist keine Integration. 5 Für jeden Bezugsmonat wird für eine erwerbsfähige Leistungsberechtigte oder einen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten nur eine Integration gezählt.

(2) Ergänzungsgrößen sind:

1. die 'Quote der Eintritte in geringfügige Beschäftigung':

Summe der Eintritte in geringfügige Beschäftigung in den vergangenen zwölf Monaten
geteilt durch
Durchschnittlicher Bestand der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in den vergangenen zwölf Monaten;

2. die 'Quote der Eintritte in öffentlich geförderte Beschäftigung':

Summe der Eintritte in öffentlich geförderte Beschäftigung in den vergangenen zwölf Monaten
geteilt durch
Durchschnittlicher Bestand der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in den vergangenen zwölf Monaten;

vorherige Änderung

3. die 'Nachhaltigkeit der Integrationen':

Summe der nachhaltigen Integrationen in den vergangenen zwölf Monaten
geteilt durch
Summe der Integrationen in den vergangenen zwölf Monaten;

Integration im Sinne dieser Ergänzungsgröße ist die Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung, auch wenn sie mit Beschäftigung begleitenden Leistungen im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 2 gefördert wird; sie ist nachhaltig, wenn die betreffende Person nach zwölf Monaten sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist;



3. die 'Kontinuierliche Beschäftigung nach Integration':

Summe der kontinuierlichen Beschäftigungen nach Integration in den vergangenen zwölf Monaten
geteilt durch
Summe der Integrationen in den vergangenen zwölf Monaten;

Integration im Sinne dieser Ergänzungsgröße ist die Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung, auch wenn sie mit Beschäftigung begleitenden Leistungen im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 2 gefördert wird; eine Beschäftigung nach Integration gilt als kontinuierlich, wenn die betreffende Person in jedem der sechs auf die Integration folgenden Monate sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist;

4. die 'Integrationsquote der Alleinerziehenden';

die Ergänzungsgröße wird mit Bezug auf die Alleinerziehenden entsprechend Absatz 1 gebildet.



(heute geltende Fassung)