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Änderung § 5 Verordnung zur Festlegung der Kennzahlen nach § 48a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vom 01.01.2011
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§ 5 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2011 geltenden Fassung | § 5 n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2011 geltenden Fassung durch Artikel 10 G. v. 24.03.2011 BGBl. I S. 453 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5 Verbesserung der Integration in Erwerbstätigkeit | |
(Text alte Fassung) (1) Kennzahl für die Verbesserung der Integration in Erwerbstätigkeit ist die 'Integrationsquote': Summe der Integrationen in den vergangenen zwölf Monaten geteilt durch Durchschnittlicher Bestand der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in den vergangenen zwölf Monaten. Als Integration im Sinne dieser Kennzahl gilt, wenn ein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger in einem Monat eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung, eine voll qualifizierende berufliche Ausbildung oder eine selbständige Tätigkeit aufgenommen hat. Als Integrationen gelten auch solche, die mit Beschäftigung begleitenden Leistungen im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 2 gefördert werden. Die Aufnahme einer öffentlich geförderten Beschäftigung im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 3 ist keine Integration. Für jeden Bezugsmonat wird für einen erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nur eine Integration gezählt. | (Text neue Fassung) (1) 1 Kennzahl für die Verbesserung der Integration in Erwerbstätigkeit ist die 'Integrationsquote': Summe der Integrationen in den vergangenen zwölf Monaten geteilt durch Durchschnittlicher Bestand der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in den vergangenen zwölf Monaten. 2 Als Integration im Sinne dieser Kennzahl gilt, wenn ein erwerbsfähiger Leistungsberechtigter in einem Monat eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung, eine voll qualifizierende berufliche Ausbildung oder eine selbständige Tätigkeit aufgenommen hat. 3 Als Integrationen gelten auch solche, die mit Beschäftigung begleitenden Leistungen im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 2 gefördert werden. 4 Die Aufnahme einer öffentlich geförderten Beschäftigung im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 3 ist keine Integration. 5 Für jeden Bezugsmonat wird für einen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten nur eine Integration gezählt. |
(2) Ergänzungsgrößen sind: 1. die 'Quote der Eintritte in geringfügige Beschäftigung': | |
Summe der Eintritte in geringfügige Beschäftigung in den vergangenen zwölf Monaten geteilt durch Durchschnittlicher Bestand der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in den vergangenen zwölf Monaten; | Summe der Eintritte in geringfügige Beschäftigung in den vergangenen zwölf Monaten geteilt durch Durchschnittlicher Bestand der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in den vergangenen zwölf Monaten; |
2. die 'Quote der Eintritte in öffentlich geförderte Beschäftigung': | |
Summe der Eintritte in öffentlich geförderte Beschäftigung in den vergangenen zwölf Monaten geteilt durch Durchschnittlicher Bestand der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in den vergangenen zwölf Monaten; | Summe der Eintritte in öffentlich geförderte Beschäftigung in den vergangenen zwölf Monaten geteilt durch Durchschnittlicher Bestand der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in den vergangenen zwölf Monaten; |
3. die 'Nachhaltigkeit der Integrationen': Summe der nachhaltigen Integrationen in den vergangenen zwölf Monaten geteilt durch Summe der Integrationen in den vergangenen zwölf Monaten; Integration im Sinne dieser Ergänzungsgröße ist die Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung, auch wenn sie mit Beschäftigung begleitenden Leistungen im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 2 gefördert wird; sie ist nachhaltig, wenn die betreffende Person nach zwölf Monaten sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist; 4. die 'Integrationsquote der Alleinerziehenden'; die Ergänzungsgröße wird mit Bezug auf die Alleinerziehenden entsprechend Absatz 1 gebildet. |
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