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Änderung § 6 Verordnung zur Festlegung der Kennzahlen nach § 48a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vom 01.01.2011
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§ 6 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2011 geltenden Fassung | § 6 n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2011 geltenden Fassung durch Artikel 10 G. v. 24.03.2011 BGBl. I S. 453 |
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(Textabschnitt unverändert) § 6 Vermeidung von langfristigem Leistungsbezug | |
(1) 1 Kennzahl ist die 'Veränderung des Bestands an Langzeitleistungsbeziehern': Zahl der Langzeitleistungsbezieher im Bezugsmonat geteilt durch Zahl der Langzeitleistungsbezieher im Bezugsmonat des Vorjahres. | |
(Text alte Fassung) 2 Langzeitleistungsbezieher sind erwerbsfähige Hilfebedürftige, die in den vergangenen 24 Monaten mindestens 21 Monate hilfebedürftig waren. | (Text neue Fassung) 2 Langzeitleistungsbezieher sind erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die in den vergangenen 24 Monaten mindestens 21 Monate hilfebedürftig waren. |
(2) Ergänzungsgrößen sind: 1. die 'Integrationsquote der Langzeitleistungsbezieher'; die Ergänzungsgröße wird mit Bezug auf die Langzeitleistungsbezieher entsprechend § 5 Absatz 1 gebildet; 2. die 'Aktivierungsquote der Langzeitleistungsbezieher': Zahl der Langzeitleistungsbezieher in einer Maßname der aktiven Arbeitsförderung im Bezugsmonat geteilt durch Zahl der Langzeitleistungsbezieher im Bezugsmonat; 3. die 'Durchschnittliche Zugangsrate der Langzeitleistungsbezieher'; die Ergänzungsgröße wird mit Bezug auf die Langzeitleistungsbezieher entsprechend § 4 Absatz 2 Nummer 3 gebildet; 4. die 'Durchschnittliche Abgangsrate der Langzeitleistungsbezieher'; die Ergänzungsgröße wird mit Bezug auf die Langzeitleistungsbezieher entsprechend § 4 Absatz 2 Nummer 4 gebildet. |
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