Tools:
Update via:
Änderung § 6 Verordnung zur Festlegung der Kennzahlen nach § 48a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vom 22.03.2019
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 6 Verordnung zur Festlegung der Kennzahlen nach § 48a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, alle Änderungen durch Artikel 1 1. SGBIIKennzVÄndV am 22. März 2019 und Änderungshistorie der SGBIIKennzVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 6 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 22.03.2019 geltenden Fassung | § 6 n.F. (neue Fassung) in der am 22.03.2019 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 15.03.2019 BGBl. I S. 339 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 6 Vermeidung von langfristigem Leistungsbezug | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Kennzahl ist die 'Veränderung des Bestands an Langzeitleistungsbeziehern': Zahl der Langzeitleistungsbezieher im Bezugsmonat geteilt durch Zahl der Langzeitleistungsbezieher im Bezugsmonat des Vorjahres. 2 Langzeitleistungsbezieher sind erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die in den vergangenen 24 Monaten mindestens 21 Monate hilfebedürftig waren. | (Text neue Fassung) (1) 1 Kennzahl ist die 'Veränderung des Bestands an Langzeitleistungsbeziehenden': Zahl der Langzeitleistungsbeziehenden im Bezugsmonat geteilt durch Zahl der Langzeitleistungsbeziehenden im Bezugsmonat des Vorjahres. 2 Langzeitleistungsbeziehende sind erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die in den vergangenen 24 Monaten mindestens 21 Monate hilfebedürftig waren. |
(2) Ergänzungsgrößen sind: | |
1. die 'Integrationsquote der Langzeitleistungsbezieher'; die Ergänzungsgröße wird mit Bezug auf die Langzeitleistungsbezieher entsprechend § 5 Absatz 1 gebildet; 2. die 'Aktivierungsquote der Langzeitleistungsbezieher': Zahl der Langzeitleistungsbezieher in einer Maßname der aktiven Arbeitsförderung im Bezugsmonat geteilt durch Zahl der Langzeitleistungsbezieher im Bezugsmonat; 3. die 'Durchschnittliche Zugangsrate der Langzeitleistungsbezieher'; die Ergänzungsgröße wird mit Bezug auf die Langzeitleistungsbezieher entsprechend § 4 Absatz 2 Nummer 3 gebildet; 4. die 'Durchschnittliche Abgangsrate der Langzeitleistungsbezieher'; die Ergänzungsgröße wird mit Bezug auf die Langzeitleistungsbezieher entsprechend § 4 Absatz 2 Nummer 4 gebildet. | 1. die 'Integrationsquote der Langzeitleistungsbeziehenden'; die Ergänzungsgröße wird mit Bezug auf die Langzeitleistungsbeziehenden entsprechend § 5 Absatz 1 gebildet; 2. die 'Aktivierungsquote der Langzeitleistungsbeziehenden': Zahl der Langzeitleistungsbeziehenden in einer Maßnahme der aktiven Arbeitsförderung im Bezugsmonat geteilt durch Zahl der Langzeitleistungsbeziehenden im Bezugsmonat; 3. die 'Durchschnittliche Zugangsrate der Langzeitleistungsbeziehenden'; die Ergänzungsgröße wird mit Bezug auf die Langzeitleistungsbeziehenden entsprechend § 4 Absatz 2 Nummer 3 gebildet; 4. die 'Durchschnittliche Abgangsrate der Langzeitleistungsbeziehenden'; die Ergänzungsgröße wird mit Bezug auf die Langzeitleistungsbeziehenden entsprechend § 4 Absatz 2 Nummer 4 gebildet. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/9391/al69837-0.htm