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Entscheidung - Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - 1 BvR 420/09 - (zu § 1626a Absatz 1 Nummer 1 und § 1672 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches) (BVerfGE20100721 k.a.Abk.)
B. v. 09.08.2010 BGBl. I S. 1173 (Nr. 43)
Geltung ab 18.08.2010; FNA: 1104-5 Bundesverfassungsgericht
Geltung ab 18.08.2010; FNA: 1104-5 Bundesverfassungsgericht
Entscheidung
Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juli 2010 - 1 BvR 420/09 - wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:
Die Bundesministerin der Justiz
In Vertretung B. Grundmann
- 1.
- § 1626a Absatz 1 Nummer 1 und § 1672 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches in der Fassung des Gesetzes zur Reform des Kindschaftsrechts (Kindschaftsrechtsreformgesetz) vom 16. Dezember 1997 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 2942) sind mit Artikel 6 Absatz 2 des Grundgesetzes unvereinbar.
- 2.
- Bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung ist § 1626a des Bürgerlichen Gesetzbuches mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Familiengericht den Eltern auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge gemeinsam überträgt, soweit zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl entspricht.
- 3.
- Bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung ist § 1672 des Bürgerlichen Gesetzbuches mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Familiengericht dem Vater auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge überträgt, soweit eine gemeinsame elterliche Sorge nicht in Betracht kommt und zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl am besten entspricht.
Die Bundesministerin der Justiz
In Vertretung B. Grundmann
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/9398/index.htm