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§ 1 - Verordnung zur Übertragung von Disziplinarbefugnissen auf die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImADiszV)
§ 1 Übertragung der Befugnisse
Die Disziplinarbefugnisse des Bundesministeriums der Finanzen gegenüber den Beamtinnen und Beamten der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben werden auf die Sprecherin oder den Sprecher des Vorstandes der Bundesanstalt übertragen.
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