Änderung § 5b AuslZuschlV vom 06.03.2025

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§ 5b AuslZuschlV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 06.03.2025 geltenden Fassung
§ 5b AuslZuschlV n.F. (neue Fassung)
in der am 06.03.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 06.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 78
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 5b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 5b Geltung der §§ 5 und 5a in den Fällen des § 53 Absatz 6 Satz 7 des Bundesbesoldungsgesetzes


vorherige Änderung

 


In den Fällen des § 53 Absatz 6 Satz 7 des Bundesbesoldungsgesetzes gelten § 5 mit Ausnahme des Absatzes 6 Nummer 5 und § 5a entsprechend.

 



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