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Änderung § 5 AuslZuschlV vom 01.07.2014
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§ 5 AuslZuschlV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2014 geltenden Fassung | § 5 AuslZuschlV n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2014 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 19.06.2014 BGBl. I S. 803 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5 Erhöhter Auslandszuschlag für Verheiratete | |
(1) Verheiratete Empfängerinnen und Empfänger von Auslandsdienstbezügen, für die das Gesetz über den Auswärtigen Dienst gilt, erhalten einen um 6 Prozent ihrer Dienstbezüge erhöhten Auslandszuschlag, wenn sie mit ihrer Ehegattin oder ihrem Ehegatten am ausländischen Dienstort einen gemeinsamen Haushalt führen und Anspruch auf den erhöhten Auslandszuschlag nach § 53 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes haben. (2) Zu den Dienstbezügen gehören: 1. das Grundgehalt, 2. der Familienzuschlag höchstens der Stufe 1, 3. die Amts- und Stellenzulagen, 4. der Auslandszuschlag für die Empfängerin oder den Empfänger von Auslandsdienstbezügen und für die erste neben der Empfängerin oder dem Empfänger von Auslandsdienstbezügen berücksichtigungsfähigen Person nach § 53 Absatz 4 Nummer 1 oder Nummer 3 des Bundesbesoldungsgesetzes, 5. der erhöhte Auslandszuschlag nach § 53 Absatz 6 Satz 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes. | |
(Text alte Fassung) (3) 1 Ist die Ehegattin oder der Ehegatte erwerbstätig, wird das im Kalenderjahr erzielte Nettoerwerbseinkommen auf die Hälfte des erhöhten Auslandszuschlags für dieses Kalenderjahr angerechnet, soweit es das Zwölffache der monatlichen Entgeltgrenze für geringfügige Beschäftigungen (§ 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) oder den entsprechenden Betrag in ausländischer Währung übersteigt. 2 Nettoerwerbseinkommen ist die Summe der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb sowie selbständiger und nichtselbständiger Arbeit (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 des Einkommensteuergesetzes) nach Abzug der entrichteten Steuern vom Einkommen und der Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Sozial- und Arbeitslosenversicherung. | (Text neue Fassung) (3) 1 Ist die Ehegattin oder der Ehegatte erwerbstätig, wird das im Kalenderjahr erzielte Nettoerwerbseinkommen auf die Hälfte des erhöhten Auslandszuschlags für dieses Kalenderjahr angerechnet, soweit es das Zwölffache der monatlichen Entgeltgrenze für geringfügige Beschäftigungen (§ 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) oder den entsprechenden Betrag in ausländischer Währung übersteigt. 2 Nettoerwerbseinkommen im Sinne des Satzes 1 ist die Summe der nach Abzug der entrichteten Steuern vom Einkommen und der Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Sozialversicherung verbleibenden Einkünfte aus: 1. Land- und Forstwirtschaft (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 13 des Einkommensteuergesetzes), 2. Gewerbebetrieb (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 15 des Einkommensteuergesetzes), 3. selbständiger Arbeit (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 18 des Einkommensteuergesetzes) und 4. nichtselbständiger Arbeit (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 in Verbindung mit § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 des Einkommensteuergesetzes). |
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