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§ 4 - Tierwirtmeisterprüfungsverordnung (TierwMeistPrV)
V. v. 18.08.2010 BGBl. I S. 1186 (Nr. 44); zuletzt geändert durch Artikel 11 V. v. 21.05.2014 BGBl. I S. 548
Geltung ab 24.08.2010; FNA: 806-22-4-3 Berufliche Bildung
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Geltung ab 24.08.2010; FNA: 806-22-4-3 Berufliche Bildung
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§ 4 Gliederung der Meisterprüfung
§ 4 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Die Meisterprüfung umfasst die Prüfungsteile
- 1.
- Tierhaltung, Tierproduktion und Verfahrenstechnik,
- 2.
- Betriebs- und Unternehmensführung,
- 3.
- Berufsausbildung und Mitarbeiterführung.
Zitierungen von § 4 TierwMeistPrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 TierwMeistPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TierwMeistPrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 TierwMeistPrV Ziel der Meisterprüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses (vom 29.05.2014)
... erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 11 durchführen. (2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der ...
§ 10 TierwMeistPrV Wiederholung der Meisterprüfung
... ist der Prüfling auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prüfungsteilen nach § 4 Absatz 1 und in den einzelnen Prüfungsbestandteilen nach § 9 Absatz 1 zu befreien, wenn ...
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