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§ 6 - Tierwirtmeisterprüfungsverordnung (TierwMeistPrV)

V. v. 18.08.2010 BGBl. I S. 1186 (Nr. 44); zuletzt geändert durch Artikel 11 V. v. 21.05.2014 BGBl. I S. 548
Geltung ab 24.08.2010; FNA: 806-22-4-3 Berufliche Bildung
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§ 6 Anforderungen im Prüfungsteil „Betriebs- und Unternehmensführung"



(1) Der Prüfling soll nachweisen, dass er wirtschaftliche, rechtliche und soziale Zusammenhänge im Betrieb erkennen, analysieren und beurteilen sowie Entwicklungsmöglichkeiten aufzeigen kann.

(2) Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte:

1.
Einordnen und Beurteilen der Rahmenbedingungen und Struktur von Tierwirtschaftsbetrieben,

2.
Kontrollieren und Bewerten von Produktion, Produktionsverfahren und Dienstleistungen,

3.
Erfassen, Analysieren und Bewerten von Betriebsergebnissen,

4.
Durchführen von Rentabilitätsanalysen,

5.
Bewerten der Betriebs- und Arbeitsorganisation,

6.
Beobachten und Bewerten von Märkten,

7.
Beurteilen und Durchführen von Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit,

8.
Planen der Betriebsentwicklung, insbesondere Investition, Finanzierung und Liquidität,

9.
Anwenden berufsbezogener Rechtsvorschriften, insbesondere Tierschutzrecht, Tierseuchenrecht, Umweltrecht, Lebensmittelrecht, Vertrags- und Haftungsrecht, Arbeits- und Sozialrecht,

10.
Anwenden der steuerlichen Buchführung unter Beachtung von Steuerarten und -verfahren.

(3) Die Prüfung besteht aus einer Betriebsbeurteilung nach Absatz 4 und einer schriftlichen Prüfung nach Absatz 5.

(4) Bei der Betriebsbeurteilung soll die Situation eines Betriebs, dessen Profil der nach § 2 gewählten Fachrichtung entspricht, im ökonomischen Zusammenhang erfasst, analysiert und beurteilt sowie Entwicklungsmöglichkeiten aufgezeigt werden. Für die Erfassung des Betriebs sind die erforderlichen betrieblichen Kennzahlen, Grunddaten und Informationen zur Verfügung zu stellen. Die Ergebnisse sind zu dokumentieren und in einem Fachgespräch zu erläutern. Das Fachgespräch erstreckt sich auch auf die in Absatz 2 aufgeführten Inhalte. Für die Vorbereitung auf das Fachgespräch stehen 240 Minuten zur Verfügung. Das Fachgespräch selbst soll nicht länger als 60 Minuten dauern.

(5) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit zu komplexen Fragestellungen aus den in Absatz 2 aufgeführten Inhalten. Bei der Auswahl der Fragestellungen ist die nach § 2 gewählte Fachrichtung zu beachten. Für die schriftliche Prüfung stehen 180 Minuten zur Verfügung.



 

Zitierungen von § 6 TierwMeistPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 TierwMeistPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TierwMeistPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 TierwMeistPrV Ziel der Meisterprüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses (vom 29.05.2014)
... erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 11 durchführen. (2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der ...
§ 4 TierwMeistPrV Gliederung der Meisterprüfung
...  (2) Die Meisterprüfung ist nach Maßgabe der §§ 5 bis 7 ...
§ 8 TierwMeistPrV Anrechnung anderer Prüfungsleistungen (vom 29.05.2014)
... von der Prüfung einzelner Prüfungsbestandteile nach § 5 Absatz 3, § 6 Absatz 3 und § 7 Absatz 9 freistellen, wenn in den letzten fünf Jahren vor ...
§ 9 TierwMeistPrV Bestehen der Meisterprüfung (vom 29.05.2014)
... Note als arithmetisches Mittel aus den Bewertungen der Leistungen in der Prüfung nach § 6 Absatz 4 und in der Prüfung nach § 6 Absatz 5 zu bilden. Für den Prüfungsteil ... der Leistungen in der Prüfung nach § 6 Absatz 4 und in der Prüfung nach § 6 Absatz 5 zu bilden. Für den Prüfungsteil „Berufsausbildung und ... benotet worden ist. (4) Die Prüfungen nach § 5 Absatz 5, § 6 Absatz 5 und § 7 Absatz 11 sind jeweils durch eine mündliche Prüfung zu ...