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Änderung § 8 TierwMeistPrV vom 29.05.2014

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§ 8 TierwMeistPrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.05.2014 geltenden Fassung
§ 8 TierwMeistPrV n.F. (neue Fassung)
in der am 29.05.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 11 V. v. 21.05.2014 BGBl. I S. 548

(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen


(Text alte Fassung)

Auf Antrag kann die zuständige Stelle den Prüfling von der Prüfung einzelner Prüfungsbestandteile nach § 5 Absatz 3, § 6 Absatz 3 und § 7 Absatz 8 freistellen, wenn in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung vor einer zuständigen Stelle, einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss eine Prüfung mit Erfolg abgelegt wurde, die den Anforderungen der entsprechenden Prüfungsinhalte nach dieser Verordnung entspricht.

(Text neue Fassung)

Auf Antrag kann die zuständige Stelle den Prüfling von der Prüfung einzelner Prüfungsbestandteile nach § 5 Absatz 3, § 6 Absatz 3 und § 7 Absatz 9 freistellen, wenn in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung vor einer zuständigen Stelle, einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss eine Prüfung mit Erfolg abgelegt wurde, die den Anforderungen der entsprechenden Prüfungsinhalte nach dieser Verordnung entspricht.