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Änderung § 11 TierwMeistPrV vom 29.05.2014

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§ 11 TierwMeistPrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.05.2014 geltenden Fassung
§ 11 TierwMeistPrV n.F. (neue Fassung)
in der am 29.05.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 11 V. v. 21.05.2014 BGBl. I S. 548
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 11 Übergangsvorschrift


(Text neue Fassung)

§ 11 Übergangsvorschriften


vorherige Änderung

Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden Prüfungsverfahren können nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden.



(1) Die bis zum 28. Mai 2014 begonnenen Prüfungsverfahren können nach den bis dahin geltenden Vorschriften zu Ende geführt werden.

(2) Prüflinge, die die Prüfung nach den bis zum 28. Mai 2014 geltenden Vorschriften nicht bestanden haben und sich innerhalb von zwei Jahren ab dem 29. Mai 2014 zu einer Wiederholungsprüfung anmelden, können die Wiederholungsprüfung nach den bis zum 28. Mai 2014 geltenden Vorschriften ablegen.


 

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