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§ 3 - Agrarservicemeisterprüfungsverordnung (AgrarservMeistPrV)

V. v. 18.08.2010 BGBl. I S. 1191 (Nr. 44); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 21.05.2014 BGBl. I S. 548
Geltung ab 24.08.2010; FNA: 806-22-4-4 Berufliche Bildung
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§ 3 Gliederung der Meisterprüfung



(1) Die Meisterprüfung umfasst die Prüfungsteile

1.
Pflanzenproduktion, Verfahrens- und Agrartechnik, Dienstleistungen,

2.
Betriebs- und Unternehmensführung,

3.
Berufsausbildung und Mitarbeiterführung.

(2) Die Meisterprüfung ist nach Maßgabe der §§ 4 bis 6 durchzuführen.



 

Zitierungen von § 3 AgrarservMeistPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 AgrarservMeistPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AgrarservMeistPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 AgrarservMeistPrV Ziel der Meisterprüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses (vom 29.05.2014)
... erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 9 durchführen. (2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der ...
§ 9 AgrarservMeistPrV Wiederholung der Meisterprüfung
... ist der Prüfling auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prüfungsteilen nach § 3 Absatz 1 und in den einzelnen Prüfungsbestandteilen nach § 8 Absatz 1 zu befreien, wenn ...