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§ 9 - Agrarservicemeisterprüfungsverordnung (AgrarservMeistPrV)
V. v. 18.08.2010 BGBl. I S. 1191 (Nr. 44); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 21.05.2014 BGBl. I S. 548
Geltung ab 24.08.2010; FNA: 806-22-4-4 Berufliche Bildung
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Geltung ab 24.08.2010; FNA: 806-22-4-4 Berufliche Bildung
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§ 9 Wiederholung der Meisterprüfung
§ 9 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Eine Meisterprüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal wiederholt werden.
(2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfling auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prüfungsteilen nach § 3 Absatz 1 und in den einzelnen Prüfungsbestandteilen nach § 8 Absatz 1 zu befreien, wenn die Leistungen darin in einer vorangegangenen Prüfung mindestens mit der Note „ausreichend" bewertet worden sind und der Prüfling sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tag der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung anmeldet.
Zitierungen von § 9 AgrarservMeistPrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 AgrarservMeistPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AgrarservMeistPrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 AgrarservMeistPrV Ziel der Meisterprüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses (vom 29.05.2014)
... erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 9 durchführen. (2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfling ...
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