Tools:
Update via:
Synopse aller Änderungen der AgrarservMeistPrV am 29.05.2014
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 29. Mai 2014 durch Artikel 1 der 2. LwAusbVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der AgrarservMeistPrV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
AgrarservMeistPrV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.05.2014 geltenden Fassung | AgrarservMeistPrV n.F. (neue Fassung) in der am 29.05.2014 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 21.05.2014 BGBl. I S. 548 |
---|---|
Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Eingangsformel § 1 Ziel der Meisterprüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses § 2 Zulassungsvoraussetzungen § 3 Gliederung der Meisterprüfung § 4 Anforderungen im Prüfungsteil „Pflanzenproduktion, Verfahrens- und Agrartechnik, Dienstleistungen" § 5 Anforderungen im Prüfungsteil „Betriebs- und Unternehmensführung" § 6 Anforderungen im Prüfungsteil „Berufsausbildung und Mitarbeiterführung" § 7 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen § 8 Bestehen der Meisterprüfung § 9 Wiederholung der Meisterprüfung | |
(Text alte Fassung) § 10 Inkrafttreten | (Text neue Fassung) § 10 Übergangsvorschriften |
Schlussformel | |
§ 1 Ziel der Meisterprüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses | |
(1) Zum Nachweis von Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten, die durch die berufliche Fortbildung zum Agrarservicemeister und zur Agrarservicemeisterin erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 9 durchführen. (2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende erweiterte berufliche Handlungsfähigkeit besitzt, in Unternehmen des Agrarservice oder des Pflanzenbaus mit Serviceangeboten unterschiedlicher Strukturen folgende Aufgaben eines Agrarservicemeisters oder einer Agrarservicemeisterin wirtschaftlich und nachhaltig wahrzunehmen, diese Unternehmen eigenverantwortlich zu führen und Leitungsaufgaben auszuüben sowie auf sich verändernde Anforderungen und Rahmenbedingungen in den folgenden Bereichen zu reagieren: 1. Pflanzenproduktion, Verfahrens- und Agrartechnik, Dienstleistungen: Planen, Kalkulieren und Organisieren der Pflanzenproduktion und agrarischer Dienstleistungen sowie von Maßnahmen für die Vermarktung von Produkten und agrarischen Dienstleistungen unter Beachtung der Betriebs- und Marktverhältnisse; Entwickeln und Umsetzen von betrieblichen Qualitäts- und Quantitätsvorgaben; Entscheiden über Art, Umfang, Zielsetzung und Zeitpunkt betrieblicher Maßnahmen und Abläufe; Kontrollieren und Bewerten der Arbeiten unter Beachtung der Anforderungen des Marktes, der Qualitätssicherung und der Belange des Umweltschutzes; Anbieten und Vermarkten von Produkten und Dienstleistungen; Vorbereiten und Durchführen der erforderlichen Maßnahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes in Zusammenarbeit mit den mit der Arbeitssicherheit befassten Stellen; 2. Betriebs- und Unternehmensführung: Entwickeln von Zielen, Konzepten und Maßnahmen für die Pflanzenproduktion, agrarische Dienstleistungen und deren Vermarktung unter Beachtung der Betriebsverhältnisse und der Anforderungen des Marktes; Analysieren und Planen der betrieblichen Abläufe und der Betriebsorganisation nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten und unter Beachtung sozialer, ökologischer und rechtlicher Erfordernisse; kaufmännische Disposition beim Beschaffen von Betriebsmitteln, beim Arbeits-, Material- und Maschineneinsatz sowie bei der Vermarktung von agrarischen Dienstleistungen; ökonomische Kontrolle der Betriebsteile und des Gesamtbetriebes; Planen, Kalkulieren und Beurteilen von Investitionen; Zusammenarbeiten mit Marktpartnern und anderen Betrieben; Nutzen der Möglichkeiten der Information und Beratung; Anwenden von Marketing; 3. Berufsausbildung und Mitarbeiterführung: | |
Prüfen der betrieblichen und persönlichen Ausbildungsvoraussetzungen; Planen der Ausbildung unter inhaltlichen, methodischen und zeitlichen Aspekten entsprechend der Vorgaben der Ausbildungsordnung; Auswählen und Einstellen von Auszubildenden; Durchführen der Ausbildung unter Anwenden geeigneter Methoden bei der Vermittlung von Ausbildungsinhalten; Hinführen der Auszubildenden zu selbstständigem Handeln, Vorbereiten auf Prüfungen, Informieren und Beraten über Fortbildungsmöglichkeiten; Auswählen, Anleiten, Kontrollieren und Motivieren von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen; Übertragen von Aufgaben auf Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit, Qualifikation und Eignung; kooperatives Führen und Fördern sowie Unterstützen der beruflichen Qualifizierung von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen. | Prüfen der betrieblichen und persönlichen Ausbildungsvoraussetzungen; Planen der Ausbildung unter inhaltlichen, methodischen und zeitlichen Aspekten entsprechend der Vorgaben der Ausbildungsordnung; Auswählen und Einstellen von Auszubildenden; Durchführen der Ausbildung unter Anwenden geeigneter Methoden bei der Vermittlung von Ausbildungsinhalten; Hinführen der Auszubildenden zu selbständigem Handeln, Vorbereiten auf Prüfungen, Informieren und Beraten über Fortbildungsmöglichkeiten; Auswählen und Einstellen von Mitarbeitern; Übertragen von Aufgaben auf Mitarbeiter entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit, Qualifikation und Eignung; Anleiten und Kontrollieren von Mitarbeitern in Arbeitsprozessen, kooperatives Führen, Fördern und Motivieren; Unterstützen der beruflichen Weiterbildung von Mitarbeitern. |
(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Fortbildungsabschluss Agrarservicemeister oder Agrarservicemeisterin. | |
§ 6 Anforderungen im Prüfungsteil „Berufsausbildung und Mitarbeiterführung" | |
(1) Der Prüfling soll nachweisen, dass Zusammenhänge der Berufsbildung und Mitarbeiterführung erkannt, Auszubildende ausgebildet und Mitarbeiter geführt werden können. (2) Die Qualifikation nach Absatz 1 ist in den Handlungsfeldern: | (1) Der Prüfling soll nachweisen, dass er Zusammenhänge der Berufsbildung und Mitarbeiterführung erkennen, Auszubildende ausbilden und Mitarbeiter führen kann sowie über entsprechende fachliche, methodische und didaktische Fähigkeiten verfügt. (2) Der Nachweis der Qualifikation nach Absatz 1 ist in folgenden Handlungsfeldern zu führen: |
1. Ausbildungsvoraussetzungen prüfen und Ausbildung planen, 2. Ausbildung vorbereiten und Auszubildende einstellen, 3. Ausbildung durchführen, | |
4. Ausbildung abschließen und 5. Mitarbeiter führen nachzuweisen. | 4. Ausbildung abschließen, 5. Personalbedarf ermitteln, Mitarbeiter auswählen, einstellen und Aufgaben auf diese übertragen sowie 6. Mitarbeiter anleiten, führen, fördern und motivieren sowie deren berufliche Weiterbildung unterstützen. |
(3) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 1 umfasst die Kompetenzen: 1. die Vorteile und den Nutzen betrieblicher Ausbildung darstellen und begründen zu können, 2. Planungen hinsichtlich des betrieblichen Ausbildungsbedarfs auf der Grundlage der rechtlichen, tarifvertraglichen und betrieblichen Rahmenbedingungen durchzuführen und Entscheidungen zu treffen, 3. die Strukturen des Berufsbildungssystems und seine Schnittstellen darzustellen, 4. Ausbildungsberufe für den Betrieb auszuwählen und dies zu begründen, 5. die Eignung des Betriebs für die Ausbildung in dem angestrebten Ausbildungsberuf zu prüfen sowie zu prüfen, ob und inwieweit Ausbildungsinhalte durch Maßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte, insbesondere durch Ausbildung im Verbund sowie durch überbetriebliche und außerbetriebliche Ausbildung, vermittelt werden müssen, 6. die Möglichkeiten des Einsatzes von auf die Berufsausbildung vorbereitenden Maßnahmen einzuschätzen sowie 7. die Aufgaben der an der Ausbildung Mitwirkenden unter Berücksichtigung ihrer Funktionen und Qualifikationen im Betrieb abzustimmen. (4) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 2 umfasst die Kompetenzen: 1. auf der Grundlage einer Ausbildungsordnung einen betrieblichen Ausbildungsplan zu erstellen, der sich insbesondere an berufstypischen Arbeits- und Geschäftsprozessen orientiert, 2. die Möglichkeiten der Mitwirkung und Mitbestimmung der betrieblichen Interessenvertretungen in der Berufsbildung zu berücksichtigen, 3. den Kooperationsbedarf zu ermitteln und sich inhaltlich sowie organisatorisch mit den Kooperationspartnern, insbesondere der Berufsschule, abzustimmen, 4. Kriterien und Verfahren zur Auswahl von Auszubildenden, auch unter Berücksichtigung ihrer Verschiedenartigkeit, anzuwenden, 5. den Berufsausbildungsvertrag vorzubereiten und die Eintragung des Vertrags bei der zuständigen Stelle zu veranlassen sowie 6. die Möglichkeiten zu prüfen, ob Teile der Berufsausbildung im Ausland durchgeführt werden können. (5) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 3 umfasst die Kompetenzen: 1. lernförderliche Bedingungen und eine motivierende Lernkultur zu schaffen, Rückmeldungen zu geben und zu empfangen, 2. die Probezeit zu organisieren, zu gestalten und zu bewerten, 3. aus dem betrieblichen Ausbildungsplan und den berufstypischen Arbeits- und Geschäftsprozessen betriebliche Lern- und Arbeitsaufgaben zu entwickeln und zu gestalten, 4. Ausbildungsmethoden und -medien zielgruppengerecht auszuwählen und situationsspezifisch einzusetzen, 5. Auszubildende bei Lernschwierigkeiten durch individuelle Gestaltung der Ausbildung und Lernberatung zu unterstützen, bei Bedarf ausbildungsunterstützende Hilfen einzusetzen und die Möglichkeit zur Verlängerung der Ausbildungszeit zu prüfen, 6. Auszubildenden zusätzliche Ausbildungsangebote, insbesondere in Form von Zusatzqualifikationen, zu machen und die Möglichkeit der Verkürzung der Ausbildungsdauer und die der vorzeitigen Zulassung zur Abschlussprüfung zu prüfen, 7. die soziale und persönliche Entwicklung von Auszubildenden zu fördern, Probleme und Konflikte rechtzeitig zu erkennen sowie auf Lösungen hinzuwirken, 8. Leistungen festzustellen und zu bewerten, Leistungsbeurteilungen Dritter und Prüfungsergebnisse auszuwerten, Beurteilungsgespräche zu führen, Rückschlüsse für den weiteren Ausbildungsverlauf zu ziehen sowie 9. interkulturelle Kompetenzen zu fördern. (6) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 4 umfasst die Kompetenzen: 1. Auszubildende auf die Abschlussprüfung unter Berücksichtigung der Prüfungstermine vorzubereiten und die Ausbildung zu einem erfolgreichen Abschluss zu führen, 2. für die Anmeldung der Auszubildenden zu Prüfungen bei der zuständigen Stelle zu sorgen und diese auf durchführungsrelevante Besonderheiten hinzuweisen, 3. an der Erstellung eines schriftlichen Zeugnisses auf der Grundlage von Leistungsbeurteilungen mitzuwirken sowie 4. Auszubildende über betriebliche Entwicklungswege und berufliche Weiterbildungsmöglichkeiten zu informieren und zu beraten. (7) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 5 umfasst die Kompetenzen: | |
1. rechtliche Grundlagen des Arbeitsrechts im Betrieb umzusetzen, 2. Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen auszuwählen, einzustellen, einzuarbeiten, anzuleiten und zu beurteilen, 3. Aufgaben auf Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen entsprechend der Leistungsfähigkeit, Qualifikation und Eignung zu übertragen, 4. Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zu motivieren und zu fördern, 5. Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zu qualifizieren und bei der Weiterbildung zu unterstützen, 6. soziale Zusammenhänge und Konflikte zu erkennen, 7. Maßnahmen zur Konfliktbewältigung anzuwenden sowie 8. Teamarbeit zu organisieren und zu unterstützen. (8) Die Prüfung besteht aus einem praktischen Teil nach Absatz 9 und einem schriftlichen Teil nach Absatz 10. (9) Der praktische Teil besteht aus der Durchführung einer vom Prüfling in Abstimmung mit dem Prüfungsausschuss auszuwählenden Ausbildungssituation und einem Fachgespräch. Die Ausbildungssituation ist schriftlich zu planen und praktisch durchzuführen. Auswahl und Gestaltung der Ausbildungssituation sind im Fachgespräch zu erläutern. Außerdem erstreckt sich das Fachgespräch auf die Inhalte der Absätze 3 bis 7. Für die schriftliche Planung der Ausbildungssituation steht ein Zeitraum von sieben Tagen zur Verfügung. Für die praktische Durchführung der Ausbildungssituation stehen 60 Minuten zur Verfügung. Das Fachgespräch soll nicht länger als 30 Minuten dauern. (10) Im schriftlichen Teil soll der Prüfling fallbezogene Aufgaben aus den Handlungsfeldern der Absätze 3 bis 6 sowie mindestens eine fallbezogene Aufgabe aus dem Handlungsfeld des Absatzes 7 bearbeiten. Die Prüfungszeit beträgt 180 Minuten. | 1. rechtliche Grundlagen des Arbeits-, Tarif- und Sozialrechts im Betrieb umzusetzen, 2. Konzepte der Personalplanung anzuwenden, 3. Mitarbeiter auszuwählen, einzustellen und einzuarbeiten, 4. Leistungsfähigkeit, Qualifikation und Eignung von Mitarbeitern zu beurteilen und Aufgaben auf diese entsprechend der Beurteilung zu übertragen, 5. zur Krankheitsprävention anzuleiten und Maßnahmen organisieren sowie 6. Beendigung von Arbeitsverhältnissen durchzuführen. (8) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 6 umfasst die Kompetenzen: 1. Mitarbeiter anzuleiten, Leistungen und Verhalten gegebenenfalls unter Hinzuziehung von Leistungsbeurteilungen Dritter festzustellen und zu bewerten, 2. Mitarbeiter- und Beurteilungsgespräche zu führen und Entwicklungsmöglichkeiten aufzeigen, 3. Mitarbeiter zu motivieren und zu fördern, 4. Mitarbeiter zu qualifizieren und bei der Weiterbildung zu unterstützen, 5. soziale Zusammenhänge und Konflikte zu erkennen, 6. Maßnahmen zur Konfliktbewältigung anzuwenden, Teamarbeit zu organisieren und zu unterstützen sowie 7. Führungsstile zu kennen und das eigene Führungsverhalten kritisch zu reflektieren. (9) Die Prüfung gliedert sich in die Abschnitte Berufsausbildung und Mitarbeiterführung. Der Abschnitt Berufsausbildung besteht aus einem praktischen Teil nach Absatz 10 und einem schriftlichen Teil nach Absatz 11. Der Abschnitt Mitarbeiterführung besteht aus einer Fallstudie nach Absatz 12. (10) Der praktische Teil besteht aus der Durchführung einer vom Prüfling in Abstimmung mit dem Prüfungsausschuss auszuwählenden Ausbildungssituation und einem Fachgespräch. Die Ausbildungssituation ist schriftlich zu planen und praktisch durchzuführen. Auswahl und Gestaltung der Ausbildungssituation sind im Fachgespräch zu erläutern. Für die schriftliche Planung der Ausbildungssituation steht ein Zeitraum von sieben Tagen zur Verfügung. Für die praktische Durchführung der Ausbildungssituation stehen 60 Minuten zur Verfügung. Das Fachgespräch soll nicht länger als 30 Minuten dauern. (11) Im schriftlichen Teil soll der Prüfling fallbezogene Aufgaben zu den in den Absätzen 3 bis 6 aufgeführten Kompetenzen bearbeiten. Die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten. (12) In der Fallstudie soll der Prüfling eine vom Prüfungsausschuss vorgegebene Situation der Mitarbeiterführung, die sich auf die in den Absätzen 7 und 8 aufgeführten Kompetenzen bezieht, analysieren, Handlungsoptionen entwickeln, schriftlich darlegen und diese in einem Fachgespräch erläutern. Für die Bearbeitung der Fallstudie stehen 120 Minuten zur Verfügung. Das darauf aufbauende Fachgespräch soll nicht länger als 20 Minuten dauern. |
§ 7 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen | |
Auf Antrag kann die zuständige Stelle den Prüfling von der Prüfung einzelner Prüfungsbestandteile nach § 4 Absatz 3, § 5 Absatz 3 und § 6 Absatz 8 freistellen, wenn in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung vor einer zuständigen Stelle, einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss eine Prüfung mit Erfolg abgelegt wurde, die den Anforderungen der entsprechenden Prüfungsinhalte nach dieser Verordnung entspricht. | Auf Antrag kann die zuständige Stelle den Prüfling von der Prüfung einzelner Prüfungsbestandteile nach § 4 Absatz 3, § 5 Absatz 3 und § 6 Absatz 9 freistellen, wenn in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung vor einer zuständigen Stelle, einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss eine Prüfung mit Erfolg abgelegt wurde, die den Anforderungen der entsprechenden Prüfungsinhalte nach dieser Verordnung entspricht. |
§ 8 Bestehen der Meisterprüfung | |
(1) Die drei Prüfungsteile sind gesondert zu bewerten. Für den Prüfungsteil 'Pflanzenproduktion, Verfahrens- und Agrartechnik, Dienstleistungen' ist eine Note als arithmetisches Mittel aus den Bewertungen der Leistungen in der Prüfung nach § 4 Absatz 4 und in der Prüfung nach § 4 Absatz 5 zu bilden; dabei hat die Note in der Prüfung nach § 4 Absatz 4 das doppelte Gewicht. Für den Prüfungsteil 'Betriebs- und Unternehmensführung' ist eine Note als arithmetisches Mittel aus den Bewertungen der Leistungen in der Prüfung nach § 5 Absatz 4 und in der Prüfung nach § 5 Absatz 5 zu bilden. Für den Prüfungsteil 'Berufsausbildung und Mitarbeiterführung' ist eine Note als arithmetisches Mittel aus den Bewertungen der Leistungen in der Prüfung nach § 6 Absatz 9 und in der Prüfung nach § 6 Absatz 10 zu bilden; dabei hat die Note in der Prüfung nach § 6 Absatz 9 das doppelte Gewicht. | (1) Die drei Prüfungsteile sind gesondert zu bewerten. Für den Prüfungsteil 'Pflanzenproduktion, Verfahrens- und Agrartechnik, Dienstleistungen' ist eine Note als arithmetisches Mittel aus den Bewertungen der Leistungen in der Prüfung nach § 4 Absatz 4 und in der Prüfung nach § 4 Absatz 5 zu bilden; dabei hat die Note in der Prüfung nach § 4 Absatz 4 das doppelte Gewicht. Für den Prüfungsteil 'Betriebs- und Unternehmensführung' ist eine Note als arithmetisches Mittel aus den Bewertungen der Leistungen in der Prüfung nach § 5 Absatz 4 und in der Prüfung nach § 5 Absatz 5 zu bilden. Für den Prüfungsteil 'Berufsausbildung und Mitarbeiterführung' ist eine Note als arithmetisches Mittel aus den Bewertungen der Leistungen in den Prüfungen nach § 6 Absatz 10 und 11 im Abschnitt Berufsausbildung sowie der Leistung in der Prüfung nach § 6 Absatz 12 im Abschnitt Mitarbeiterführung zu bilden, dabei ist die Note für den Abschnitt Berufsausbildung mit 60 Prozent und die Note für den Abschnitt Mitarbeiterführung mit 40 Prozent zu gewichten. Die Note für den Abschnitt Berufsausbildung ist als arithmetisches Mittel aus den Bewertungen der Leistungen in der Prüfung nach § 6 Absatz 10 und in der Prüfung nach § 6 Absatz 11 zu bilden; dabei hat die Note in der Prüfung nach § 6 Absatz 10 das doppelte Gewicht. |
(2) Über die Gesamtleistung in der Prüfung ist eine Note zu bilden; sie ist als arithmetisches Mittel aus den Noten für die einzelnen Prüfungsteile zu errechnen. (3) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling in jedem Prüfungsteil mindestens die Note 'ausreichend' erzielt hat. Sie ist nicht bestanden, wenn in der gesamten Prüfung mindestens eine der Leistungen in den Prüfungen nach Absatz 1 mit 'ungenügend' oder mehr als eine dieser Leistungen mit 'mangelhaft' benotet worden ist. | |
(4) Die Prüfungen nach § 4 Absatz 5, § 5 Absatz 5 und § 6 Absatz 10 sind jeweils durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung von Bedeutung sind. Die Ergänzungsprüfung soll jeweils nicht länger als 30 Minuten dauern. Bei der Ermittlung des Ergebnisses sind jeweils die bisherige Note der Prüfung und die Note der Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten. | (4) Die Prüfungen nach § 4 Absatz 5, § 5 Absatz 5 und § 6 Absatz 11 sind jeweils durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung von Bedeutung sind. Die Ergänzungsprüfung soll jeweils nicht länger als 30 Minuten dauern. Bei der Ermittlung des Ergebnisses sind jeweils die bisherige Note der Prüfung und die Note der Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten. |
§ 10 Inkrafttreten | § 10 Übergangsvorschriften |
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. | (1) Die bis zum 28. Mai 2014 begonnenen Prüfungsverfahren können nach den bis dahin geltenden Vorschriften zu Ende geführt werden. (2) Prüflinge, die die Prüfung nach den bis zum 28. Mai 2014 geltenden Vorschriften nicht bestanden haben und sich innerhalb von zwei Jahren ab dem 29. Mai 2014 zu einer Wiederholungsprüfung anmelden, können die Wiederholungsprüfung nach den bis zum 28. Mai 2014 geltenden Vorschriften ablegen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/9402/v187696-2014-05-29.htm