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Bekanntmachung - Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - 1 BvL 8/07 - (zu § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Satz 2 des Gesetzes über die Entschädigung nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen) (BVerfGE20100721 k.a.Abk.)
B. v. 12.08.2010 BGBl. I S. 1195 (Nr. 44)
Geltung ab 24.08.2010; FNA: 1104-5 Bundesverfassungsgericht
Geltung ab 24.08.2010; FNA: 1104-5 Bundesverfassungsgericht
Bekanntmachung
Bekanntmachung ändert mWv. 24. August 2010 EntschG
Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juli 2010 - 1 BvL 8/07 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Satz 2 des Gesetzes über die Entschädigung nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2004 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 1658) ist mit dem Grundgesetz vereinbar, soweit danach nicht auffindbare Miterben von ihren zur gesamten Hand gehaltenen Rechten hinsichtlich ehemals staatlich verwalteter Vermögenswerte auch dann ausgeschlossen werden können, wenn zumindest ein anderer Miterbe bekannt und aufgefunden ist.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
Berlin, den 12. August 2010
Die Bundesministerin der Justiz
In Vertretung B. Grundmann
§ 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Satz 2 des Gesetzes über die Entschädigung nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2004 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 1658) ist mit dem Grundgesetz vereinbar, soweit danach nicht auffindbare Miterben von ihren zur gesamten Hand gehaltenen Rechten hinsichtlich ehemals staatlich verwalteter Vermögenswerte auch dann ausgeschlossen werden können, wenn zumindest ein anderer Miterbe bekannt und aufgefunden ist.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
Berlin, den 12. August 2010
Die Bundesministerin der Justiz
In Vertretung B. Grundmann
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