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§ 1 - ERP-Wirtschaftsplangesetz 2010 (ERP-WPG 2010 k.a.Abk.)
G. v. 18.08.2010 BGBl. I S. 1199 (Nr. 45)
Geltung ab 01.01.2010; FNA: 640-7 Bestand des Bundesvermögens
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Geltung ab 01.01.2010; FNA: 640-7 Bestand des Bundesvermögens
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§ 1
§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
Der Wirtschaftsplan des ERP-Sondervermögens für das Jahr 2010, der diesem Gesetz beigefügt und nach § 8 Absatz 1 Satz 1 des ERP-Verwaltungsgesetzes vom 26. Juni 2007 (BGBl. I S. 1160) aufgestellt worden ist, wird in Einnahmen und Ausgaben auf
- 533.505.000
- Euro
Zitierungen von § 1 ERP-Wirtschaftsplangesetz 2010
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 ERP-WPG 2010 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ERP-WPG 2010 selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 ERP-WPG 2010
... Kredite bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau bis zur Höhe von 30 Prozent des in § 1 festgestellten Betrages ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/9405/a167609.htm