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§ 3 - ERP-Wirtschaftsplangesetz 2010 (ERP-WPG 2010 k.a.Abk.)
G. v. 18.08.2010 BGBl. I S. 1199 (Nr. 45)
Geltung ab 01.01.2010; FNA: 640-7 Bestand des Bundesvermögens
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Geltung ab 01.01.2010; FNA: 640-7 Bestand des Bundesvermögens
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§ 3
§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
Wird gegenüber dem ERP-Wirtschaftsplan infolge eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses eine Mehrausgabe erforderlich (Artikel 112 des Grundgesetzes), so bedarf es keines Nachtragswirtschaftsplans, wenn die Mehrausgabe im Einzelfall einen Betrag von 5.000.000 Euro nicht überschreitet oder wenn Rechtsverpflichtungen zu erfüllen sind.
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Zitierungen von § 3 ERP-Wirtschaftsplangesetz 2010
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 ERP-WPG 2010 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ERP-WPG 2010 selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 ERP-WPG 2010
... §§ 2 bis 5 gelten bis zum Tag der Verkündung des ERP-Wirtschaftsplangesetzes ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/9405/a167611.htm