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Änderung § 13 GntDAIVVDV vom 25.03.2020

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§ 13 GntDAIVVDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.03.2020 geltenden Fassung
§ 13 GntDAIVVDV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 5 V. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2862
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 13 Prüfungen im Grundstudium


(1) Das Grundstudium wird mit der Zwischenprüfung und der Prüfung im Modul 'Sozialwissenschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns' abgeschlossen.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

(1a) Bis zum 31. Dezember 2024 kann die Zwischenprüfung studiengangbegleitend durchgeführt werden.

(2) Die Zwischenprüfung besteht aus den Modulprüfungen zu den übrigen Modulen des Grundstudiums. Die Modulprüfungen werden als Klausuren mit einer Bearbeitungszeit von jeweils 180 Minuten durchgeführt. Die Dekanin oder der Dekan des Zentralbereichs wählt aus den Vorschlägen der Lehrkräfte die Klausuraufgaben aus. Die Klausuren sind anstelle des Namens mit einer Kennziffer zu versehen.

vorherige Änderung

(3) Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn drei Klausuren mindestens mit der Note 'ausreichend' bewertet worden sind und wenn insgesamt in den vier Klausuren mindestens die Durchschnittsrangpunktzahl 5 erreicht worden ist.

(4) Die Fachhochschule stellt den Studierenden über das Ergebnis der bestandenen Zwischenprüfung ein Zeugnis aus, das die erreichten Rangpunkte, die Noten und die Durchschnittsrangpunktzahl enthält. Wer die Zwischenprüfung endgültig nicht bestanden hat, erhält vom Prüfungsamt einen Bescheid mit dem Vermerk über die nicht bestandene Zwischenprüfung sowie eine Bescheinigung über die erbrachten Studienleistungen, aus der hervorgeht, welche Module absolviert wurden, wie sie bewertet wurden und wie viele Leistungspunkte erworben wurden.



(2a) Bis zum 31. Dezember 2024 können höchstens zwei der vier Modulprüfungen der Zwischenprüfung - abweichend von Absatz 2 Satz 2 - als Hausarbeit durchgeführt werden. Das jeweilige Thema für die Hausarbeit wählt die Dekanin oder der Dekan des Zentralbereichs aus den Vorschlägen der Lehrkräfte aus.

(3)
Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn

1.
drei Modulprüfungen der Zwischenprüfung mindestens mit fünf Rangpunkten bewertet worden sind und

2.
in den vier Modulprüfungen der Zwischenprüfung eine Durchschnittsrangpunktzahl von mindestens 5,00 erreicht worden ist.

(4) Die Hochschule stellt den Studierenden über das Ergebnis der bestandenen Zwischenprüfung ein Zeugnis aus, das die erreichten Rangpunkte, die Noten und die Durchschnittsrangpunktzahl enthält. Wer die Zwischenprüfung endgültig nicht bestanden hat, erhält vom Prüfungsamt einen Bescheid mit dem Vermerk über die nicht bestandene Zwischenprüfung sowie eine Bescheinigung über die erbrachten Studienleistungen, aus der hervorgeht, welche Module absolviert wurden, wie sie bewertet wurden und wie viele Leistungspunkte erworben wurden.

(5) Für die Prüfung im Modul 'Sozialwissenschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns' gilt § 12 Absatz 4 entsprechend.



(heute geltende Fassung)