Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 3 GntDAIVVDV vom 01.04.2014

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 BMIVDAnpV am 1. April 2014 und Änderungshistorie der GntDAIVVDV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 3 GntDAIVVDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2014 geltenden Fassung
§ 3 GntDAIVVDV n.F. (neue Fassung)
in der am 25.03.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 5 V. v. 22.07.2021 BGBl. I S. 3552
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 3 Dienstbehörden


(Text neue Fassung)

§ 3 Dienstbehörden; Freistellung


vorherige Änderung

(1) Die Fachhochschule ist als Einstellungsbehörde der Studierenden für die dienstrechtlichen Entscheidungen zuständig.

(2)
Während der berufspraktischen Studienzeiten in den Ausbildungsbehörden des Bundes unterstehen die Studierenden neben der Dienstaufsicht der Präsidentin oder des Präsidenten der Fachhochschule auch der Dienstaufsicht der Leitungen dieser Behörden.



(1) Im Präsenzstudiengang ist die Hochschule als Einstellungsbehörde der Studierenden für die dienstrechtlichen Entscheidungen zuständig. Während der berufspraktischen Studienzeiten in den Ausbildungsbehörden des Bundes unterstehen die Studierenden neben der Dienstaufsicht der Präsidentin oder des Präsidenten der Hochschule auch der Dienstaufsicht der Leitungen der Ausbildungsbehörden.

(2) Im Fernstudiengang verbleiben die Studierenden bei ihren bisherigen Dienststellen. Sie sind für den Besuch der Präsenzveranstaltungen, für die Teilnahme an Prüfungen und im Rahmen weiterer Anwesenheitspflichten an der Hochschule von ihren sonstigen Dienstpflichten freizustellen. Für die Anfertigung der Diplomarbeit ist ihnen eine Dienstbefreiung im Umfang von sechs Wochen zu gewähren. Zum Fern- und Selbststudium ist ihnen eine Dienstbefreiung im Umfang von 47 Arbeitstagen pro Studienabschnitt zu gewähren, die gleichmäßig auf die Module verteilt werden soll.