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Änderung § 5 GntDAIVVDV vom 01.04.2014
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§ 5 GntDAIVVDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2014 geltenden Fassung | § 5 GntDAIVVDV n.F. (neue Fassung) in der am 25.03.2020 geltenden Fassung durch Artikel 5 V. v. 22.07.2021 BGBl. I S. 3552 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5 Urlaub | |
(Text alte Fassung) Die Fachhochschule bestimmt die Zeiten des Erholungsurlaubs. Er ist auf die Fachstudien und die berufspraktischen Studienzeiten gleichmäßig zu verteilen. | (Text neue Fassung) Für den Präsenzstudiengang bestimmt die Hochschule die Zeiten des Erholungsurlaubs. Er ist auf die Fachstudien und die berufspraktischen Studienzeiten gleichmäßig zu verteilen. |
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