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Änderung § 5 GntDAIVVDV vom 01.04.2014

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§ 5 GntDAIVVDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2014 geltenden Fassung
§ 5 GntDAIVVDV n.F. (neue Fassung)
in der am 25.03.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 5 V. v. 22.07.2021 BGBl. I S. 3552
(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Urlaub


(Text alte Fassung)

Die Fachhochschule bestimmt die Zeiten des Erholungsurlaubs. Er ist auf die Fachstudien und die berufspraktischen Studienzeiten gleichmäßig zu verteilen.

(Text neue Fassung)

Für den Präsenzstudiengang bestimmt die Hochschule die Zeiten des Erholungsurlaubs. Er ist auf die Fachstudien und die berufspraktischen Studienzeiten gleichmäßig zu verteilen.


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