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Änderung § 11 GntDAIVVDV vom 01.04.2014
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§ 11 GntDAIVVDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2014 geltenden Fassung | § 11 GntDAIVVDV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2023 geltenden Fassung durch Artikel 5 V. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2862 |
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(Text alte Fassung) § 11 Prüfende, Prüfungskommissionen | (Text neue Fassung)§ 11 Prüfende, Prüfungskommission |
(1) Das Prüfungsamt bestellt Prüfende für die Bewertung der fachtheoretischen Modulprüfungen und der Diplomarbeit. Es richtet für die Zwischenprüfung und die mündliche Abschlussprüfung Prüfungskommissionen ein und bestellt deren Mitglieder und Ersatzmitglieder. Die Prüfenden sind in ihren Prüfungsentscheidungen unabhängig und nicht weisungsgebunden. | (1) Das Prüfungsamt bestellt Prüfende für die Bewertung der fachtheoretischen Modulprüfungen und der Diplomarbeit. Es richtet für die mündliche Abschlussprüfung Prüfungskommissionen ein und bestellt deren Mitglieder und Ersatzmitglieder. Die Prüfenden sind in ihren Prüfungsentscheidungen unabhängig und nicht weisungsgebunden. |
(Textabschnitt unverändert) (2) Werden für eine Prüfung oder einen Prüfungsteil zwei Prüfende bestellt, legt das Prüfungsamt fest, wer Erstprüferin oder Erstprüfer und wer Zweitprüferin oder Zweitprüfer ist. Die Prüfenden bewerten unabhängig voneinander die Prüfung oder den Prüfungsteil. Die Zweitprüferin oder der Zweitprüfer darf Kenntnis von der Bewertung der Erstprüferin oder des Erstprüfers haben. | |
(3) Zur Bewertung der Klausuren der Zwischenprüfung wird vom Prüfungsamt eine Prüfungskommission eingesetzt. Die Prüfungskommission besteht aus mindestens drei Lehrkräften der Fachhochschule, von denen eine hauptamtliche Lehrkraft den Vorsitz führt. (4) Für eine Modulprüfung wird grundsätzlich eine Prüferin oder ein Prüfer bestellt. Die Prüfung in den Modulen des Hauptstudiums erfolgt durch eine Lehrkraft des Fachbereichs Allgemeine Innere Verwaltung. Für die Bewertung der Klausuren mit einer Bearbeitungszeit von 240 Minuten und der zu wiederholenden Modulprüfungen werden jeweils zwei Prüfende bestellt. Die Prüfenden sollen Lehrkräfte der Fachhochschule sein. Für die Bewertung der Modulprüfungen in den berufspraktischen Studienzeiten sollen Beamtinnen und Beamte des höheren oder gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes als Prüfende bestellt werden. Zur Prüferin oder zum Prüfer kann auch eine Tarifbeschäftigte oder ein Tarifbeschäftigter bestellt werden, sofern sie oder er über vergleichbare einschlägige Kenntnisse verfügt. (5) Für die Bewertung der Diplomarbeit werden zwei Angehörige des höheren oder gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes als Prüfende bestellt. Zur Prüferin oder zum Prüfer kann auch eine Tarifbeschäftigte oder ein Tarifbeschäftigter bestellt werden, sofern sie oder er über vergleichbare einschlägige Kenntnisse verfügt. Die Prüfenden werden bestellt, sobald das Thema der Diplomarbeit ausgegeben worden ist. (6) Eine Prüfungskommission für die mündliche Abschlussprüfung besteht aus: 1. einer Beamtin oder einem Beamten des höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes als Vorsitzenden oder Vorsitzendem, | (3) Zur Bewertung der Zwischenprüfung wird vom Prüfungsamt für jede Klausur eine Prüferin oder ein Prüfer bestellt. Für zu wiederholende Klausuren werden zwei Prüfende bestellt, von denen eine oder einer eine hauptamtliche Lehrkraft der Hochschule sein muss. (4) Zur Bewertung einer Modulprüfung wird vom Prüfungsamt im Benehmen mit dem Fachbereich eine Prüferin oder ein Prüfer bestellt. Zur Bewertung von Klausuren mit einer Bearbeitungszeit von 240 Minuten und zur Bewertung von zu wiederholenden Modulprüfungen werden jeweils zwei Prüfende bestellt, von denen eine oder einer eine hauptamtliche Lehrkraft der Hochschule sein muss. (5) Für die Bewertung der Diplomarbeit werden vom Prüfungsamt zwei Prüfende bestellt, wobei 1. mindestens eine Prüfende oder ein Prüfender dem höheren Dienst angehört, 2. die oder der andere Prüfende mindestens dem gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst angehört und 3. mindestens eine Prüfende oder ein Prüfender eine Lehrkraft der Hochschule ist. Die Prüfenden werden bestellt, sobald das Thema der Diplomarbeit ausgegeben worden ist. (6) Für die mündliche Abschlussprüfung richtet das Prüfungsamt eine Prüfungskommission ein. Diese besteht aus 1. einer Beamtin oder einem Beamten des höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes des Bundes oder einer hauptamtlichen Lehrkraft der Hochschule als Vorsitzender oder Vorsitzendem, |
2. einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes als Beisitzerin oder Beisitzer und Vertretung der oder des Vorsitzenden und | |
3. drei weiteren Beamtinnen und Beamten des gehobenen oder höheren Dienstes als Beisitzenden, von denen mindestens eine Beamtin oder ein Beamter dem gehobenen oder dem höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes angehört. Zur Prüferin oder zum Prüfer nach Nummer 3 kann auch eine Tarifbeschäftigte oder ein Tarifbeschäftigter bestellt werden, sofern sie oder er über vergleichbare einschlägige Kenntnisse verfügt. Zwei Mitglieder der Prüfungskommission sollen Lehrkräfte der Fachhochschule sein. Ein Mitglied der Kommission soll Prüferin oder Prüfer der Diplomarbeit sein. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder werden für höchstens drei Jahre bestellt. Wiederbestellung ist zulässig. Die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und die Berufsverbände des öffentlichen Dienstes können geeignete Personen vorschlagen. Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind. Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. (7) Es können mehrere Prüfungskommissionen eingesetzt werden, wenn die Zahl der Studierenden dies erfordert. Das Prüfungsamt gewährleistet die gleichmäßige Anwendung der Bewertungsmaßstäbe. | 3. drei weiteren Beamtinnen oder Beamten des gehobenen oder höheren Dienstes als Beisitzenden, von denen mindestens eine Beamtin oder ein Beamter dem gehobenen oder höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes angehört. Prüfende können auch Tarifbeschäftigte sein, sofern sie über eine entsprechende Qualifikation verfügen. Zwei Mitglieder der Prüfungskommission sollen Lehrkräfte der Hochschule sein. (6a) Abweichend von Absatz 6 Satz 2 bis 4 können bis zum 31. Dezember 2024 von den fünf Mitgliedern der Prüfungskommission für die mündliche Abschlussprüfung höchstens vier Prüfende auch Lehrbeauftragte sein, die weder Beamtinnen oder Beamte noch Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer des Bundes sind, wenn sie 1. über langjährige Erfahrungen als Lehrbeauftragte an der Hochschule verfügen und 2. mindestens einen Bachelorabschluss oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen. (7) Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind. Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. (7a) Die Hochschule kann festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 eine Prüfungskommission bereits beschlussfähig ist, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. (8) Es können mehrere Prüfungskommissionen eingesetzt werden, wenn die Zahl der Studierenden dies erfordert. Das Prüfungsamt gewährleistet die gleichmäßige Anwendung der Bewertungsmaßstäbe. |
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