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Änderung § 1 GntDAIVVDV vom 25.03.2020

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§ 1 GntDAIVVDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.03.2020 geltenden Fassung
§ 1 GntDAIVVDV n.F. (neue Fassung)
in der am 25.03.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 5 V. v. 22.07.2021 BGBl. I S. 3552
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Diplomstudium


(Text alte Fassung)

(1) Der Diplom-Studiengang 'Verwaltungsmanagement' an der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung (Fachhochschule) ist der Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Dienstes in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes.

(Text neue Fassung)

(1) Der Diplom-Studiengang 'Verwaltungsmanagement' an der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung (Hochschule) ist der Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes.

(2) Der Diplom-Studiengang wird als Präsenzstudiengang und als Fernstudiengang angeboten.



(heute geltende Fassung)