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Änderung § 5 GntDAIVVDV vom 25.03.2020

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 5 GntDAIVVDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.03.2020 geltenden Fassung
§ 5 GntDAIVVDV n.F. (neue Fassung)
in der am 25.03.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 5 V. v. 22.07.2021 BGBl. I S. 3552
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Urlaub


(Text alte Fassung)

Für den Präsenzstudiengang bestimmt die Fachhochschule die Zeiten des Erholungsurlaubs. Er ist auf die Fachstudien und die berufspraktischen Studienzeiten gleichmäßig zu verteilen.

(Text neue Fassung)

Für den Präsenzstudiengang bestimmt die Hochschule die Zeiten des Erholungsurlaubs. Er ist auf die Fachstudien und die berufspraktischen Studienzeiten gleichmäßig zu verteilen.

(heute geltende Fassung)