Tools:
Update via:
Änderung § 17 GntDAIVVDV vom 25.03.2020
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 17 GntDAIVVDV, alle Änderungen durch Artikel 5 BMIVDAnpV am 25. März 2020 und Änderungshistorie der GntDAIVVDVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 17 GntDAIVVDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.03.2020 geltenden Fassung | § 17 GntDAIVVDV n.F. (neue Fassung) in der am 25.03.2020 geltenden Fassung durch Artikel 5 V. v. 22.07.2021 BGBl. I S. 3552 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 17 Fernbleiben, Rücktritt | |
(1) Bei Fernbleiben oder Rücktritt von der Zwischenprüfung, von einer Modulprüfung oder von der mündlichen Abschlussprüfung ohne Genehmigung des Prüfungsamtes gilt die Prüfung als mit null Rangpunkten bewertet. | |
(Text alte Fassung) (2) Wird das Fernbleiben oder der Rücktritt genehmigt, gilt die Prüfung oder der Prüfungsteil als nicht begonnen. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn wichtige Gründe vorliegen. Bei Erkrankung kann die Genehmigung grundsätzlich nur erteilt werden, wenn unverzüglich ein ärztliches Zeugnis vorgelegt wird. Auf Verlangen des Prüfungsamtes oder der Fachbereichsleitung ist ein amtsärztliches Zeugnis oder das Zeugnis einer Ärztin oder eines Arztes vorzulegen, die oder der von der Fachhochschule beauftragt worden ist. | (Text neue Fassung) (2) Wird das Fernbleiben oder der Rücktritt genehmigt, gilt die Prüfung oder der Prüfungsteil als nicht begonnen. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn wichtige Gründe vorliegen. Bei Erkrankung kann die Genehmigung grundsätzlich nur erteilt werden, wenn unverzüglich ein ärztliches Zeugnis vorgelegt wird. Auf Verlangen des Prüfungsamtes oder der Fachbereichsleitung ist ein amtsärztliches Zeugnis oder das Zeugnis einer Ärztin oder eines Arztes vorzulegen, die oder der von der Hochschule beauftragt worden ist. |
(3) Für die Anfertigung der Diplomarbeit gilt Absatz 2 entsprechend. Soweit die Verhinderung die Bearbeitungszeit der Diplomarbeit nicht um die Hälfte übersteigt, verlängert das Prüfungsamt die Bearbeitungszeit auf Antrag der oder des Studierenden entsprechend. Sind Studierende länger als die Hälfte der Bearbeitungszeit verhindert, gilt die Diplomarbeit als nicht begonnen. Wird die Diplomarbeit nicht innerhalb der vorgesehenen Frist abgegeben, gilt sie als mit null Punkten bewertet. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/9406/al153811-0.htm