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Änderung § 11 GntDAIVVDV vom 01.01.2023

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§ 11 GntDAIVVDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 11 GntDAIVVDV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 5 V. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2862
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 11 Prüfende, Prüfungskommission


(1) Das Prüfungsamt bestellt Prüfende für die Bewertung der fachtheoretischen Modulprüfungen und der Diplomarbeit. Es richtet für die mündliche Abschlussprüfung Prüfungskommissionen ein und bestellt deren Mitglieder und Ersatzmitglieder. Die Prüfenden sind in ihren Prüfungsentscheidungen unabhängig und nicht weisungsgebunden.

(2) Werden für eine Prüfung oder einen Prüfungsteil zwei Prüfende bestellt, legt das Prüfungsamt fest, wer Erstprüferin oder Erstprüfer und wer Zweitprüferin oder Zweitprüfer ist. Die Prüfenden bewerten unabhängig voneinander die Prüfung oder den Prüfungsteil. Die Zweitprüferin oder der Zweitprüfer darf Kenntnis von der Bewertung der Erstprüferin oder des Erstprüfers haben.

(3) Zur Bewertung der Zwischenprüfung wird vom Prüfungsamt für jede Klausur eine Prüferin oder ein Prüfer bestellt. Für zu wiederholende Klausuren werden zwei Prüfende bestellt, von denen eine oder einer eine hauptamtliche Lehrkraft der Hochschule sein muss.

(4) Zur Bewertung einer Modulprüfung wird vom Prüfungsamt im Benehmen mit dem Fachbereich eine Prüferin oder ein Prüfer bestellt. Zur Bewertung von Klausuren mit einer Bearbeitungszeit von 240 Minuten und zur Bewertung von zu wiederholenden Modulprüfungen werden jeweils zwei Prüfende bestellt, von denen eine oder einer eine hauptamtliche Lehrkraft der Hochschule sein muss.

(5) Für die Bewertung der Diplomarbeit werden vom Prüfungsamt zwei Prüfende bestellt, wobei

1. mindestens eine Prüfende oder ein Prüfender dem höheren Dienst angehört,

2. die oder der andere Prüfende mindestens dem gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst angehört und

3. mindestens eine Prüfende oder ein Prüfender eine Lehrkraft der Hochschule ist.

Die Prüfenden werden bestellt, sobald das Thema der Diplomarbeit ausgegeben worden ist.

(6) Für die mündliche Abschlussprüfung richtet das Prüfungsamt eine Prüfungskommission ein. Diese besteht aus

1. einer Beamtin oder einem Beamten des höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes des Bundes oder einer hauptamtlichen Lehrkraft der Hochschule als Vorsitzender oder Vorsitzendem,

2. einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes als Beisitzerin oder Beisitzer und Vertretung der oder des Vorsitzenden und

3. drei weiteren Beamtinnen oder Beamten des gehobenen oder höheren Dienstes als Beisitzenden, von denen mindestens eine Beamtin oder ein Beamter dem gehobenen oder höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes angehört.

Prüfende können auch Tarifbeschäftigte sein, sofern sie über eine entsprechende Qualifikation verfügen. Zwei Mitglieder der Prüfungskommission sollen Lehrkräfte der Hochschule sein.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(6a) Abweichend von Absatz 6 Satz 2 bis 4 können bis zum 31. Dezember 2022 von den fünf Mitgliedern der Prüfungskommission für die mündliche Abschlussprüfung höchstens vier Prüfende auch Lehrbeauftragte sein, die weder Beamtinnen oder Beamte noch Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer des Bundes sind, wenn sie

(Text neue Fassung)

(6a) Abweichend von Absatz 6 Satz 2 bis 4 können bis zum 31. Dezember 2024 von den fünf Mitgliedern der Prüfungskommission für die mündliche Abschlussprüfung höchstens vier Prüfende auch Lehrbeauftragte sein, die weder Beamtinnen oder Beamte noch Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer des Bundes sind, wenn sie

1. über langjährige Erfahrungen als Lehrbeauftragte an der Hochschule verfügen und

2. mindestens einen Bachelorabschluss oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen.

(7) Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind. Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.

vorherige Änderung

(7a) Die Hochschule kann festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022 eine Prüfungskommission bereits beschlussfähig ist, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.



(7a) Die Hochschule kann festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 eine Prüfungskommission bereits beschlussfähig ist, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.

(8) Es können mehrere Prüfungskommissionen eingesetzt werden, wenn die Zahl der Studierenden dies erfordert. Das Prüfungsamt gewährleistet die gleichmäßige Anwendung der Bewertungsmaßstäbe.



(heute geltende Fassung)