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Änderung § 5 GntDAIVVDV vom 01.04.2014

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 5 GntDAIVVDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2014 geltenden Fassung
§ 5 GntDAIVVDV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 02.09.2014 BGBl. I S. 1514
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Urlaub


(Text alte Fassung)

Die Fachhochschule bestimmt die Zeiten des Erholungsurlaubs. Er ist auf die Fachstudien und die berufspraktischen Studienzeiten gleichmäßig zu verteilen.

(Text neue Fassung)

Für den Präsenzstudiengang bestimmt die Fachhochschule die Zeiten des Erholungsurlaubs. Er ist auf die Fachstudien und die berufspraktischen Studienzeiten gleichmäßig zu verteilen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

 
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